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Zulassung für den Betrieb von Spielbanken in Niedersachsen beantragen

Niedersachsen 99050087007000, 99050087007000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050087007000, 99050087007000

Leistungsbezeichnung

Zulassung für den Betrieb von Spielbanken in Niedersachsen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Casino, Spielcasino (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.03.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Finanzministerium

Handlungsgrundlage

§§ 2 und 3 NSpielbG

Teaser

Einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Spielbank in Niedersachsen können Sie beim Niedersächsischen Finanzministerium nur im Rahmen eines laufenden Ausschreibungsverfahren stellen.

Volltext

Das Niedersächsische Spielbankengesetz (NSpielbG) regelt die Voraussetzungen für den Betrieb von Spielbanken in Niedersachsen. 

Nach § 2 des Gesetzes ist hierfür eine Zulassung notwendig. Das Niedersächsische Finanzministerium (Fachministerium) kann (nur) eine Spielbankzulassung erteilen, die zum Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen berechtigt.

Die Zulassung wird nur aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung des Fachminsteriums nach § 3 NSpielbG erteilt. Nur im Rahmen dieses Verfahrens können Sie einen Antrag stellen.

Ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren wird vor dem Ablauf der derzeit geltenden Spielbankzulassung zum 01.09.2024 durchgeführt werden. Eine Antragstellung außerhalb des Ausschreibungsverfahrens ist unzulässig.

Die näheren Voraussetzungen und Kriterien werden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bestimmt.

Die Beantragung einer Spielbankzulassung ist kostenpflichtig. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurück genommen wird (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes). 

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag auf Erteilung der Zulassung
  • einzureichende Nachweise, Unterlagen und Konzepte gemäß der gesetzlichen Vorgaben (NSpielbG)
  • weitere Angaben zu erforderlichen Unterlagen oder Nachweisen ergeben sich aus der Ausschreibung

Voraussetzungen

Nachweis der besten Eignung unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien lt. Ausschreibung

Kosten

Gebühr: 300€ - 180.000€
Gebühr: 300€ - 180.000€

Der Gebührenrahmen für die Erteilung der Spielbankzulassung oder die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung nach Nr. 80.1.1 des Kostentarifs nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung) variiert je nach Fallgestaltung. 

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Spielbank in Niedersachsen können Sie nur im laufenden Ausschreibungsverfahren schriftlich beim Niedersächsischen Finanzministerium stellen.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 6 Monate

Frist

Antragsfrist gemäß der Ausschreibung, mind. 3 Monate

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Niedersächsischen Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Betrieb einer Spielbank in Niedersachsen
  • Regelung im Niedersächsischen Spielbankengesetz (NSpielbG)
  • erforderliche Zulassung berechtigt zum Betrieb von bis zu zehn öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen
  • öffentliche Ausschreibung des Fachministeriums (zuständig: Finanzministerium)
  • Antrag lediglich im laufenden Ausschreibungsverfahren zulässig
  • Voraussetzungen und Kriterien sind im Auschreibungsverfahren näher bestimmt
  • Antrag ist kostenpflichtig, auch bei Ablehnung oder Rücknahme

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Finanzministerium.

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Finanzministerium

Spielbankaufsicht

Schiffgraben 10

30159 Hannover

Tel.: +49 120 0

E-Mail: MF-Referat32@mf.niedersachsen.de

Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein