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Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer

Niedersachsen 99076007128001, 99076007128001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076007128001, 99076007128001

Leistungsbezeichnung

Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer

Leistungsbezeichnung II

Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kriegsopfer (Synonym), Pflegezulage (Synonym), Blindheit (Synonym), Hilflosigkeit (Synonym), Hirnschäden (Synonym), Fremde Hilfe (Synonym), Querschnittslähmung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Kriegsopferentschädigung (076)

Verrichtungskennung

Ermittlung (128)

Verrichtungsdetail

der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

Volltext

Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

Hilflosigkeit wird zum Beispiel bei diesen als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen angenommen:

  • Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
  • Hirnschäden, Anfall-Leiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Gesundheitsstörungen allein einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits

Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage gelten die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze.

Sie gelten als hilflos, wenn Sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz dauerhaft fremde Hilfe brauchen.

Dies gilt auch, wenn:

  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist

oder

  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken-/Pflegekasse, falls vorhanden)

Voraussetzungen

  • Hilflosigkeit muss vorliegen

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Keine

Verfahrensablauf

Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine schädigungsbedingte Hilflosigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel im Wege einer versorgungsärztlichen Begutachtung (unter Umständen im Rahmen eines Hausbesuchs).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ermittlung im Rahmen der Antragstellung auf eine Pflegezulage im Kontext des Sozialen Entschädigungsrechts
  • Beschädigte Personen, die infolge der Schädigung hilflos sind, können eine monatliche Pflegezulage beantragen.
  • Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der VersorgungsmedizinVerordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze maßgebend.
  • Für die Durchführung sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden in den einzelnen Ländern verantwortlich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen ist durch den Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung übertragen worden. Das sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten.

Formulare

nicht vorhanden