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Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

Niedersachsen 99108032001000, 99108032001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108032001000, 99108032001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten können Sie hier beantragen.

Volltext

Die Genehmigung wird erst nach Überprüfung der Werkstatt erteilt. Der Termin zur Überprüfung der Werkstatt wird vereinbart, wenn der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)

über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,

dass der Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erforderlich sind

  • Qualifikationsurkunden sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang

Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die Qualifikationsurkunden (z.B. Kopie des Meisterbriefes) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen

  • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung

Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.5 der Anlage XVIIId StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen

  • Führungszeugnis des Antragstellers

und der verantwortlichen Person, nicht älter als 6 Monate

  • Auszug KBA für Antragsteller

und verantwortliche Personen, nicht älter als 6 Monate

  • ausgefüllter Antrag

Anerkennung von Werkstätten für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden.

  • Weitere Unterlagen

ergeben sich ggf. aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert

Voraussetzungen

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten gemäß Anlage XVIII b der StVZO

Kosten

Gebühr: 56,20€ - 225€

Verfahrensablauf

Mit Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen. Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIII b der StVZO.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Für die Antragstellung sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die für Sie örtlich zuständige Innung des KFZ-Handwerks.

Formulare

nicht vorhanden