Lehrrettungswachen zur Ausbildung von Notfallsanitäter / Notfallsanitäterinnen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 5 Abs. 2 und § 6 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- § 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 NSchGesVO Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) vom 19. Oktober 2017
- § 2, Abs. 2 Nr. 7; § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) vom 18. Mai 2022
Wenn Sie Träger einer Rettungswache sind und Schülerinnen und Schüler während ihrer praktischen Ausbildungszeit zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter ausbilden möchten, können Sie einen Antrag zur Genehmigung als Lehrrettungswache stellen.
Wenn Sie Träger einer Rettungswache sind und Schülerinnen und Schüler während ihrer praktischen Ausbildungszeit zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter ausbilden möchten, können Sie einen Antrag zur Genehmigung als Lehrrettungswache stellen.
Für den formlosen Antrag auf Genehmigung einer Rettungswache sind folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
Kopie des Schreibens zur Beauftragung des örtlichen Rettungsdienstes
- Raumplan der Rettungswache
- Qualifikationsnachweise der Praxisanleitenden Personen
- Auflistung der Ausstattung
- Praxiscurriculum
Eine Genehmigung Ihrer Rettungswache zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erhalten Sie, wenn Sie
- die Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sicherstellen und
- einen Kooperationsvereinbarung mit einer staatlich anerkannten Schule eingegangen sind.
Die Genehmigung als Lehrrettungswache erhalten Sie, wenn Sie über die o.g. Voraussetzungen hinaus folgende Anforderungen nach den Ergänzenden Bestimmungen zur Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) sowie zur Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz erfüllen:
- Sie sind mit der Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes beauftragt worden,
- Sie sind personell in der Lage, dem Ausbildungsauftrag nachzukommen (Praxisanleitung, Betreuung der Auszubildenden),
- Sie sind mit der Anzahl der Einsätze in der Lage, die Ausbildung nach NotSan-APrV durchzuführen,
- Sie verfügen über Räumlichkeiten und eine Ausstattung, die zur Ausbildung erforderlich ist und
- Sie verfügen über ausreichend aktuelle Literatur sowie Ausbildungsmaterialien.
Der Antrag für die Genehmigung einer Lehrrettungswache erfolgt anhand des Antragsformulars „Genehmigung einer Lehrrettungswache“. Dieser Antrag ist per Mail oder auf dem Postweg beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover einzureichen. Bei Bedarf kann vor Antragsstellung ein Beratungsgespräch stattfinden.
Der Antrag wird mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen geprüft.
Wenn Unterlagen fehlen, werden diese nachgefordert.
Falls erforderlich findet eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort statt.
Ihnen wird nach Prüfung ein Bescheid zugesendet.
Die Genehmigung gilt dauerhaft. Jedoch sind Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen oder die Beendigung der Ausbildung in der Einrichtung unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
Die Genehmigung muss vorliegen bevor die ersten Schülerinnen und Schüler in der Einrichtung eingesetzt werden
Bei einer Ablehnung der beantragten Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
- Genehmigung von Einrichtungen für die praktische Ausbildung (Lehrrettungswache)
- Erstgenehmigung kann jederzeit beantragt werden.
- Zuständige Behörde für das Land Niedersachsen: Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Dezernat 4 – Berufliche Bildung
Adresse:
Mailänder Straße 2
30539 Hannover
Postanschrift:
Postfach 11 01 22
30856 Laatzen
Telefon Servicestelle: 0511 - 106-6000
Email Servicestelle: Service@rlsb-h.niedersachsen.de
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Kann per Mail eingereicht werden, sofern Unterschrift ersichtlich.