Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.
Wenn Sie eine Anlage errichten oder wesentliche Änderungen an einer bestehenden Anlage in, oberhalb von, unterhalb von, über oder an oberirdischen Gewässern vornehmen möchten, können Sie eine Genehmigung bei der Wasserbehörde beantragen. Anlagen können sein: Stauanlagen, Brücke, Überfahrt, Durchlass, Gewässerkreuzung mit Ver-/Entsorgungsleitung, Baumaßnahme am Gewässer, Leitungstrasse parallel zum Gewässer, Uferbefestigungen und Grundstückseinfriedungen, Steg.
- Ggfs. Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer*in
- Ggfs. Einverständniserklärung des Wasser- und Bodenverbandes
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Es entstehen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Errichtungskosten.
Genehmigung von Anlagen an oberirdischen Gewässern können Sie formlos beantragen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag
- Sie erhalten eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag
- Antrag Errichtung oder Änderung einer Anlage oberirdische Gewässer Erteilung
- Beantragen einer Errichtung oder Änderung von Anlagen an, in, über und unter oberirdischen Gewässern von
- - Gebäuden
- - Brücken
- - Stege
- - Mauern
- - Rohr und Kabelleitungen
- - Überfahrten/Durchlässe
- Zuständige Behörde: Untere Wasserbehörde