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Anerkennung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Niedersachsen 99150062060000, 99150062060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150062060000, 99150062060000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Berufsanerkennung (Synonym), Eintragung (Synonym), Ingenieurkammer (Synonym), Ingenieur (Synonym), Ingenieurin (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation (Synonym), Beratender Ingenieur (Synonym), Anerkennen (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Beratende Ingenieurin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Eintragung in Register (2020100)
  • Migration und Integration (1080000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Ingenieurkammer Niedersachsen

Teaser

Haben Sie im Ausland einen Abschluss als Ingenieurin und Ingenieur erworben und Berufserfahrung gesammelt? Wenn Sie Ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten, können Sie eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure beantragen.

Volltext

Die Bezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure, wenn Sie in Deutschland die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratenden Ingenieur“ führen möchten. 

Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ und „Beratenden Ingenieur" führen.

Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung in Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure beantragen. Dies wird von der zuständigen Ingenieurkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst.

Die zuständige Ingenieurkammer vergleicht Ihre Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Mindestens vier Fortbildungsnachweise
  • Zusätzliche Nachweise über jeweilige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise
  • Bescheinigung der Niederlassung oder Meldebescheinigung des Wohnsitzes im jeweiligen Bundesland
  • Gegebenenfalls: Nachweis Ihrer persönlichen Eignung (zum Beispiel Führungszeugnis, Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur in Deutschland
  • Sie müssen die Berechtigung haben, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ zu führen.
  • Sie dürfen Ihre Ingenieurtätigkeiten eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.
  • Sie müssen eine mindestens dreijährige Berufserfahrung haben.
  • Teilnahme an mindestens vier berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen.
  • Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Für das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratenden Ingenieur“ müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:

  • Ihre Niederlassung oder ihr Hauptwohnsitz muss im jeweiligen Bundesland sein oder Ihre überwiegende Arbeit muss dort erfolgen.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als beratende Ingenieurin oder beratender Ingenieur und haben keine Vorstrafen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure stellen Sie bei der jeweiligen Ingenieurkammer.

  • Zuerst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefen.
  • Wird Ihre Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur anerkannt und Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen, werden Sie in die Ingenieurkammer eingetragen. Dann können Sie in Deutschland die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.
  • Falls Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure nicht erfüllen, teil die zuständige Stelle Ihnen die Gründe mit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland Eintragung
  • Für das Führen der Berufsbezeichnung ist eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure notwendig.
  • Voraussetzung: Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur in Deutschland, Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, persönliche Eignung, Nachweis einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung in dem jeweiligen Bundesland.
  • Bearbeitungsdauer: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
  • Zuständig: Ingenieurkammer des Landes

Zuständige Stelle

Ingenieurkammer Niedersachsen

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein