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Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen

Niedersachsen 99063001006003, 99063001006003 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001006003, 99063001006003

Leistungsbezeichnung

Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Bundes-Immissionsschutzgesetz (Synonym), Repowering (Synonym), Änderung einer Anlage (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

Verrichtungsdetail

im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauen und Wohnen (1050000)
  • Umwelt und Klima (1170000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage, mit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, Änderungen vorzunehmen (Repowering), können Sie hierfür bei der zuständigen Behörde Erleichterungen bei der Genehmigung beantragen.

Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen an dieser Anlage Repowering-Maßnahmen vorzunehmen?

Repowering-Maßnahmen dienen der Modernisierung einer Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

Durch diese Repowering-Maßnahme können, im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungspflichtigen Anlage erheblich sind, bedarf es einer Änderungsgenehmigung.

Deshalb müssen entsprechende Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Auf Ihren Antrag werden im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden.

Erforderliche Unterlagen

Ergänzender Änderungsantrag

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr ist von den Errichtungskosten abhängig. 

Verfahrensablauf

Um eine Änderungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.

Sie können dies schriftlich oder elektronisch (z.B. mit dem Antragsstellungsprogramm ELiA) erledigen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.

Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern

Bearbeitungsdauer

3 - 7 Monat(e)

Frist

Es gibt keine Fristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Genehmigung im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
  • Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage modernisieren möchten, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, brauchen Sie für dieses Vorhaben eine Genehmigung, wenn und soweit
    • durch diese Änderungen nachteilige Auswirkungen im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage hervorgerufen werden und
    • diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungsbedürftigen Anlagen erheblich sein können,
    • für diese Anlagen können Sie Erleichterungen beantragen.
  • Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich
  • zuständig: immissionsschutzrechtliche Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: schriftlich oder elektronisch

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein