Anerkennung von in der DDR erworbener Lehrbefähigung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger (1000000)
- Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bezeichnung: Artikel 37 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
- Bezeichnung: Gegenseitige Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999)
Sofern Sie Ihre Lehrbefähigung in der DDR erworben haben und in den Vorbereitungsdienst bzw. Schuldienst für das entsprechende Lehramt eingestellt werden möchten, ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres in der DDR erworbenen Abschlusses erforderlich.
Sie können die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer in der DDR erworbenen Lehrbefähigung auch außerhalb eines Einstellungsverfahrens beantragen.
Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung außerhalb des Einstellungsverfahrens in den Vorbereitungsdienst bzw. Schuldienst sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Tätigkeiten,
- amtliche beglaubigte Kopien der vollständigen Abschlussdokumente (zum Beispiel Zeugnis und Diplomurkunde),
- falls jetziger Name vom Namen auf dem Qualifikationsnachweis abweicht, eine Kopie der Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde oder Namensänderung,
- weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, können nachgefordert werden.
Sofern Sie als Lehrkraft in den Vorbereitungsdienst oder in den Schuldienst eingestellt werden möchten, können Sie sich unter folgenden Internetseiten über die erforderlichen Unterlagen informieren:
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer in der DDR erworbenen Lehramtsprüfung wird grundsätzlich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. Schuldienst getroffen. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung bzw. der Lehramtsbefähigung ist nicht erforderlich.
Wird ausnahmsweise eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit außerhalb des Einstellungsverfahrens erforderlich, ist ein entsprechender schriftlicher Antrag zu stellen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Bescheid über die Anerkennung oder deren Ablehnung.
- Sofern Sie als Lehrkraft in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden möchten, können Sie sich hier informieren und auch bewerben
- Sofern Sie als Lehrkraft in den Schuldienst eingestellt werden möchten, können Sie sich hier informieren und auch bewerben:
- An einer Tätigkeit als Berufsschullehrkraft Interessierte finden Informationen und Bewerbungsmöglichkeiten hier
- Gleichwertigkeit von in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise Anerkennung
- Lehramt DDR-Abschlüsse und Befähigungsnachweise anerkennen
- Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder den Schuldienst muss die Gleichwertigkeit einer in der DDR erworbenen Lehramtsbefähigung anerkannt werden
- Die Überprüfung erfolgt im Rahmen des Einstellungsverfahrens. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.
- Die Anerkennung der Gleichwertigkeit kann in Ausnahmefällen auch außerhalb eines Einstellungsverfahrens schriftlich beantragt werden
- Zuständig sind die örtlich zuständigen Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständigen Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig
- Dezernat 1 Fachbereich Lehrendes Personal
- Kurt-Schumacher-Str. 21
- 38102 Braunschweig
- Faxnr.: +49 531 484-3483
- Servicestellennr: +49 531 484-3333
- E-Mailadresse: service@rlsb-bs.niedersachsen.de
- Aufzug vorhanden: ja
- rollstuhlgerecht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover
- Dezernat 1 Fachbereich Lehrendes Personal
- Mailänder Str. 2
- 30539 Hannover
- Faxnr.: +49 511 106 99-2853
- Servicestellennr.: +49 511 106-6000
- E-Mailadresse: service@rlsb-h.niedersachsen.de
- Aufzug vorhanden: ja
- rollstuhlgerecht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
- Dezernat 1 Fachbereich Lehrendes Personal
- Auf der Hude 2
- 21339 Lüneburg
- Faxnr.: +49 4131 1545-2930
- Servicestellennr.: +49 4131 15-2222
- E-Mailadresse: service@rlsb-lg.niedersachsen.de
- Aufzug vorhanden: ja
- rollstuhlgereicht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück
- Dezernat 1 Fachbereich Lehrendes Personal
- Mühleneschweg 8
- 49090 Osnabrück
- Faxnr.: +49 541 77046-8103
- Servicestellennr.: +49 541 77046-444
- E-Mailadresse: service@rlsb-os.niedersachsen.de
- Aufzug vorhanden: ja
- rollstuhlgerecht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig
- Dezernat 1 Fachbereich Lehrendes Personal
- Kurt-Schumacher-Str. 21
- 38102 Braunschweig
- Faxnr.: +49 531 484-3483
- Servicestellennr: +49 531 484-3333
- E-Mailadresse: service@rlsb-bs.niedersachsen.de
- Aufzug vorhanden: ja
- rollstuhlgerecht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover
- Dezernat 1 Fachbereich Lehrendes Personal
- Mailänder Str. 2
- 30539 Hannover
- Faxnr.: +49 511 106 99-2853
- Servicestellennr.: +49 511 106-6000
- E-Mailadresse: service@rlsb-h.niedersachsen.de
- Aufzug vorhanden: ja
- rollstuhlgerecht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
- Dezernat 1 Fachbereich Lehrendes Personal
- Auf der Hude 2
- 21339 Lüneburg
- Faxnr.: +49 4131 1545-2930
- Servicestellennr.: +49 4131 15-2222
- E-Mailadresse: service@rlsb-lg.niedersachsen.de
- Aufzug vorhanden: ja
- rollstuhlgereicht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück
- Dezernat 1 Fachbereich Lehrendes Personal
- Mühleneschweg 8
- 49090 Osnabrück
- Faxnr.: +49 541 77046-8103
- Servicestellennr.: +49 541 77046-444
- E-Mailadresse: service@rlsb-os.niedersachsen.de
- Aufzug vorhanden: ja
- rollstuhlgerecht: ja
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein