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Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), EWR oder der Schweiz beantragen

Niedersachsen 99150063001000, 99150063001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150063001000, 99150063001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), EWR oder der Schweiz beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Transfusionsmedizin (Synonym), Anatomie (Synonym), Laboratoriumsmedizin (Synonym), Neurologie (Synonym), Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie (Synonym), Innere Medizin Pneumologie (Synonym), Augenheilkunde (Synonym), Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie (Synonym), Innere Medizin Gastroenterologie (Synonym), Gefäßchirurgie (Synonym), Kinder- und Jugendmedizin (Synonym), Ärztin (Synonym), Innere Medizin Rheumatologie (Synonym), Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Synonym), Herzchirurgie (Synonym), Allgemeinmedizin (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Synonym), Viszeralchirurgie (Synonym), Innere Medizin Nephrologie (Synonym), Psychosomatische Medizin Psychotherapie (Synonym), Biochemie (Synonym), Haut- und Geschlechtskrankheiten (Synonym), Humangenetik (Synonym), Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie (Synonym), Strahlentherapie (Synonym), Allgemeinchirurgie (Synonym), Urologie (Synonym), Neuropathologie (Synonym), Ärztekammer (Synonym), Anästhesiologie (Synonym), Phoniatrie und Pädaudiologie (Synonym), Rechtsmedizin (Synonym), Pharmakologie und Toxikologie (Synonym), Physiologie (Synonym), Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie (Synonym), Anerkennung (Synonym), Physikalische/Rehabilitative Medizin (Synonym), Fachärztin (Synonym), Arbeitsmedizin (Synonym), Neurochirurgie (Synonym), Orthopädie und Unfallchirurgie (Synonym), Öffentliches Gesundheitswesen (Synonym), Hygiene und Umweltmedizin (Synonym), Facharzt (Synonym), Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie (Synonym), Nuklearmedizin (Synonym), Innere Medizin Angiologie (Synonym), Thoraxchirurgie (Synonym), Pathologie (Synonym), Klinische Pharmakologie (Synonym), Innere Medizin Kardiologie (Synonym), Radiologie (Synonym), Kinder- und Jugendchirurgie (Synonym), Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie (Synonym), Arzt (Synonym), Berufsausübung (Synonym), Drittstaat (Synonym), Innere Medizin (Synonym), Psychiatrie und Psychotherapie (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)
  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:

  • Konformitätsbescheinigung

oder

  • Nachweis, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf ausgeübt haben.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Das bescheinigt Ihnen die zuständige Behörde Ihres Ausbildungsstaates. Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Dafür müssen Sie in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt in dem Beruf gearbeitet haben.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, wird Ihre Ausbildung individuell überprüft. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt:

  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Eignungsprüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
  • Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Fristen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Facharztqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind anerkennungspflichtig.

Facharztqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz werden häufig automatisch anerkannt.

Wenn die Facharztqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, prüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit der deutschen Facharztqualifikation.

Voraussetzung: Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis

Unterlagen: in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern aufgeführt

Bearbeitungsdauer: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen; Verlängerung der Frist um einen Monat möglich.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird eine Eignungsprüfung angeboten.

zuständig: Landesärztekammern

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden