Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Genehmigung

Niedersachsen 99129006006000, 99129006006000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129006006000, 99129006006000

Leistungsbezeichnung

Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Abwasser (Synonym), Schmutzwassereinleitung (Synonym), Einleitung (Synonym), Kläranlage (Synonym), Gewerbliches Abwasser (Synonym), Indirekteinleitung (Synonym), Klärwerk (Synonym), Industriepark (Synonym), Industrielles Abwasser (Synonym), Schmutzwasser (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine private Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.

Volltext

Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht. Die Genehmigung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

Öffentliche Abwasseranlagen sind für die Allgemeinheit verfügbar, private für eingeschränkten Benutzerkreis, zum Beispiel Betriebe in einem Chemiepark.

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Antrag

weitere erforderliche Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:

die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,

die private Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und

das Abwasser gegebenenfalls beim einleitenden Betrieb so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.

Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.

Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Genehmigung

das Einleiten von gewerblich-industriellem Abwasser in private Abwasseranlagen bedarf in der Regel der behördlichen Genehmigung

unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Genehmigung allerdings nicht erforderlich

Spezielle Regelungen bei Abwässern, in denen Schadstoffe anzunehmen sind, finden sich in den Anhängen der branchenspezifischen Abwasserverordnungen

Antrag von der zuständigen Stelle

Erforderliche Unterlagen und Informationen bei der zuständigen Stelle erfragen

Ansprechpunkt

Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

Formulare

nicht vorhanden