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In das Wählverzeichnis zur Kommunalwahl eintragen lassen

Niedersachsen 99128018060003, 99128018060003 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128018060003, 99128018060003

Leistungsbezeichnung

In das Wählverzeichnis zur Kommunalwahl eintragen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Unionsbürgerin (Synonym), Wohnsitz (Synonym), Wahlalter (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), 16 Jahre (Synonym), Wahlberechtigung (Synonym), Unionsbürger (Synonym), Europäische Union (Synonym), Deutsche (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von in Deutschland lebenden Unionsbürgern

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

Sie erfahren Näheres zur Eintragung ins Wählerverzeichnis der Kommunalwahl, wenn Sie als Unionsbürger oder Unionsbürgerin in Deutschland leben.

Volltext

Wenn Sie sich als Unionsbürger oder Unionsbürgerin in Deutschland befinden, sind Sie nur dann zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie

  • am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sind
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • drei Monate vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.

Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.

Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument, z. B. Personalausweis

Voraussetzungen

Sie sind im Wahlgebiet zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
  • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
  • Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen.

In dieser Zeit können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Bearbeitungsdauer

Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann in der Regel kurzfristig erfolgen.

Frist

Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis: vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl; innerhalb der Einsichtsfrist ist eine Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
  • Voraussetzungen:
    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
    • mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
  • bei Nebenwohnsitz im Ausland ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
  • innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Antrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • zuständig: Gemeindebehörde

Ansprechpunkt

Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde trägt die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ein.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden