Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Anmeldepflichten (2010100)
- Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen für Forschungsvorhaben (2100200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Möchten Sie beim Betrieb einer bereits angezeigten, angemeldeten oder genehmigten Anlage etwas ändern? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:
- Sicherheitsstufe 1: kein Risiko
- Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
- Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
- Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko
Der Mitteilung zur Änderung der Beauftragung des Projektleiters, des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologische Sicherheit ist der erforderliche Sachkundenachweis beizufügen.
Der Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ergebenden Pflichten beizufügen.
Der Mitteilung eines Vorkommnisses, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter besteht, sind alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie Unterlagen zu geplanten oder getroffenen Notfallmaßnahmen beizufügen.
- Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3.
- Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
- Die Änderung betrifft nur den Betrieb der gentechnischen Anlage. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben.
Die Kosten werden nach dem Zeitaufwand des Verfahrens berechnet, betragen jedoch mindestens 67 Euro.
Sie müssen die Mitteilung vor Durchführung der geplanten Änderung einreichen. Bei einem Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung besteht oder bei Erhalt neuer Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ist die Mitteilung unverzüglich einzureichen.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
- Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme
- Änderungen beim Betrieb gentechnischer Anlagen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen
- Betreiberin oder Betreiber darf sich nicht ändern
- Änderung nur möglich für gentechnische Arbeiten, die bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt sind
- gilt für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3
- zuständig: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Göttingen oder Hannover
Zuständig sind in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Göttingen oder Hannover, je nach Standort der gentechnischen Anlage