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Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen

Niedersachsen 99050204169000, 99050204169000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050204169000, 99050204169000

Leistungsbezeichnung

Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Zirkus (Synonym), Tierausstellung (Synonym), Ortswechsel (Synonym), Tierschau (Synonym), Zurschaustellung (Synonym), Tierveranstaltung (Synonym), Wanderausstellung (Synonym), Wanderzirkus (Synonym), Markt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie jeden Ortswechsel vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter von bestimmten Tierveranstaltungen müssen Sie jeden Ortswechsel anzeigen. Darunter fallen:

  • Zirkusbetriebe (gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige)
  • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
  • und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden

Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.

Veranstaltungen mit Vieh (Rinder, Schweine, Schafen, Ziegen, Pferde etc.) müssen mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.

Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

Erforderliche Unterlagen

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)

Veranstaltungserlaubnis

Registriernummer

Voraussetzungen

Für das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren und gewerbsmäßige Zirkusbetriebe ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (§ 11) vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, die ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss.

Kosten

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

Verfahrensablauf

Den Ortswechsel von Zirkusbetrieben (gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig) und anderen Einrichtungen für die Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Die Anzeige des Ortswechsels müssen Sie spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes bei der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes anzeigen. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:

Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:

  • Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angaben zu den ausgestellten Tierarten
  • Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind

Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.

Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.

Sie erhalten eine Bestätigung.

Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.

Frist

Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die zunächst keinen Verwaltungsakt vorsieht. Erst wenn sich herausstellt, dass z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Verbot der Ausstellung erfolgen muss, würde ein Verwaltungsakt erfolgen- dies ist aber nicht die Regel.

Als Rechtsbehelf steht dann der Klageweg offen.

Kurztext

  • Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkte (z.B. Wanderzirkus) Anzeige
  • Für den Ortswechsel von gewissen Veranstaltungen mit Tieren gelten Anzeigepflichten
  • Dazu gehören:
  • Zirkusbetriebe und
  • andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten

Zuständig: je nach Veranstaltungsart und -ort

Ansprechpunkt

Kommunale Veterinärbehörden, ggf. LAVES (bei überregionalen Veranstaltungen mit Vieh).

Zuständige Stelle

Kommunale Veterinärbehörden, ggf. LAVES (bei überregionalen Veranstaltungen mit Vieh).

Formulare

nicht vorhanden