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Überlassung eines Fahrzeuges: Bescheinigung

Niedersachsen 99036002022000, 99036002022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036002022000, 99036002022000

Leistungsbezeichnung

Überlassung eines Fahrzeuges: Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entsorgung (Synonym), Verschrottung (Synonym), Auto (Synonym), Fahrer mitteilen (Synonym), Autoentsorgung (Synonym), Verwertungsnachweis (Synonym), Autoverschrottung (Synonym), Kfz: Altfahrzeug entsorgen (Verwertungsnachweis) (Synonym), Fahrzeugführer angeben (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.01.2013

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Seit dem 1. Januar 2007 haben Letzthalter/-innen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (d. h. Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen) die Möglichkeit, die Altautos, die sie entsorgen wollen, kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Diese sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten oder elektronische Steuergeräte entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der endgültigen Außerbetriebsetzung in der Europäischen Union zugelassen waren.

Wenn Sie als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter Ihr ausgedientes Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen lassen möchen, überlassen Sie es zur Entsorgung einer der zuständigen Stellen. Dort erhalten Sie einen Verwertungsnachweis, der zur Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen ist.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Seit dem 1. Januar 2007 haben Letzthalter/-innen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (d. h. Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen) die Möglichkeit, die Altautos, die sie entsorgen wollen, kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Diese sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten oder elektronische Steuergeräte entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der endgültigen Außerbetriebsetzung in der Europäischen Union zugelassen waren.

Wenn Sie als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter Ihr ausgedientes Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen lassen möchen, überlassen Sie es zur Entsorgung einer der zuständigen Stellen. Dort erhalten Sie einen Verwertungsnachweis, der zur Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen ist.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb. Weiterhin können Sie Ihr Altauto kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben.

Adressen von Betrieben in Ihrer Nähe erhalten Sie zum Beispiel bei der Kfz-Innung, bei den Automobilclubs und bei den zuständigen Stellen, sowie im Internet auf den Seiten der Hersteller oder bei der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden