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Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe

Niedersachsen 99050026000000, 99050026000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050026000000, 99050026000000

Leistungsbezeichnung

Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Sonntagsruhe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
  • Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.12.2007

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich allgemeine Arbeitsruhe. Es sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Geschützt wird umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet ist. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen.

Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgende Feiertage:

  • Neujahrstag,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • der 1. Mai,
  • Himmelfahrtstag,
  • Pfingstmontag,
  • der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
  • der 31. Oktober, als Reformationstag,
  • 1. Weihnachtstag,
  • 2. Weihnachtstag.

Daneben sind die "stillen Feiertage" - Karfreitag, der zweite Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) - besonders geschützt.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Bei Ausnahmen, die sich über das Gebiet der zuständigen Stelle hinaus erstrecken, tritt an deren Stelle die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, d.h. der Landkreis und das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden