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Schulpflicht

Niedersachsen 99088006000000, 99088006000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088006000000, 99088006000000

Leistungsbezeichnung

Schulpflicht

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

schulpflicht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. 

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

Der Stichtag für die Schulpflicht in Niedersachsen wird in drei Schritten vom 30. Juni eines Jahres auf den 30. September verlegt. Um den Schulträgern und Eltern genügend Zeit zu lassen, sich auf die Veränderung einzustellen, wurden erstmalig 2010 Kinder schulpflichtig , die bis zum 31. Juli 2010 das sechste Lebensjahr vollendet hatten. 2011 wird dann der Stichtag der 31. August sein und ab 2012 der 30. September. Das heißt, schulpflichtig werden

  • mit Beginn des Schuljahres 2011/ 2012 alle Kinder, die in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. August 2011 das sechste Lebensjahr vollenden,
  • mit Beginn des Schuljahres 2012/ 2013 alle Kinder, die bis zum 30. September (2012) das sechste Lebensjahr vollenden.

Von 2012 an kommt die Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) erstmalig zur Anwendung und gilt dann für die nachfolgenden Schuljahre entsprechend - Stichtag ist dann jeweils der 30. September.

Die Schulpflicht dauert grundsätzlich 12 Schuljahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. Auch die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht wird angerechnet.

Weitere Informationen:

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen Fristen beachtete werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Schule, an der Sie Ihr Kind anmelden möchten.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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