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Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

Niedersachsen 99036020001002, 99036020001002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036020001002, 99036020001002

Leistungsbezeichnung

Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

Leistungsbezeichnung II

Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Neufahrzeug aus der EU (Synonym), Auto anmelden (Synonym), Kraftfahrzeug (Synonym), Neuer Wagen (Synonym), Zulassung (Synonym), Kfz-Zulassung (Synonym), Autozulassung (Synonym), Neues Auto (Synonym), Neufahrzeug Zulassung, (Synonym), Neuwagen (Synonym), Zulassungsbehörde (Synonym), Zulassungsstelle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

Verrichtungsdetail

neu aus EU-Land

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.02.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Handlungsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Teaser

Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Volltext

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
  • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
  • CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem.§13 EG-FGV bzw. Gutachten gem. § 21 StVZO
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • ggf. z.B. zusätzliche Nachweise über:
    • Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt
    • Namen und Anschrift des Lieferers
    • Tag der ersten Inbetriebnahme
    • Kilometerstand am Tag der Lieferung
    • Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    • Verwendungszweck
    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Rechtsbehelf

Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

Kurztext

  • Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land
  • Antrag ist nötig
  • Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden