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Patentanwältin/Patentanwalt Zulassung

Niedersachsen 99082005007000, 99082005007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082005007000, 99082005007000

Leistungsbezeichnung

Patentanwältin/Patentanwalt Zulassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen (Synonym), ValidierungMJ (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Rechtspflege (082)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Sie dürfen nur dann als Patentanwältin oder Patentanwalt tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie beantragen.

Volltext

Patentanwältinnen/Patentanwälte dürfen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

  • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
  • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
  • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten)
  • Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren  

Patentanwältinnen/Patentanwälte dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von der zuständigen Stelle zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung muss beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Abschrift der Patentassessorenurkunde,
  • Abschriften über den Erwerb akademischer Grade und Titel bzw. öffentlich beglaubigte Abschriften, wenn akademische Grade und Titel nicht in der Patentassessorenurkunde enthalten sind,
  • ggf. Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt gem. § 5 Absatz 2 Pantentanwaltsordnung (PAO),
  • ggf. Arbeitsvertrag und Freistellungserklärung des Arbeitgebers, soweit ein ständiges Dienstverhältnis mit einem Unternehmen besteht,
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine vorläufige Deckungszusage, jeweils im Original (Mindestversicherungssumme 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall)

Voraussetzungen

Als Patentanwältin/Patentanwalt kann nur zugelassen werden, wer

  • die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder
  • als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden hat.

Die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin/des Patentanwalts ist erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

  • Erwerb der technischen Befähigung, das heißt, die antragstellende Person hat
    • ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen und
    • mindestens ein Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt bzw. kann nachweisen, dass die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben wurde.
    • Ein im Ausland abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium gilt ebenfalls für die Befähigung, wenn es in Deutschland anerkannt oder dem Studium in Deutschland gleichwertig ist.
  • Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse
  • Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor. Falls die Ausbildung bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt oder einer Patentassessorin/einem Patentassessor in einer Firma durchgeführt wurden, muss die antragstellende Person zusätzlich mindestens ein halbes Jahr bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt in einer Kanzlei tätig gewesen sein.
  • Ergänzung der Ausbildung durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer deutschen Universität

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird in folgenden Fällen versagt:

  • Verwirken eines Grundrechten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
  • strafrechtliche Verurteilung und daher kein Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
  • Ausschluss aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als acht Jahre zurückliegt
  • rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts
  • schuldiges Verhaltens, aufgrund dessen die antragstellende Person für den Beruf der Patentanwältin/des Patentanwalts unwürdig erscheint
  • Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise
  • nicht nur vorübergehend gesundheitliche Gründe, die zur Unfähigkeit der Ausübung des Berufs als Patentanwalts führen
  • Ausüben einer Tätigkeit, die nicht mit dem Beruf des Patentanwalts vereinbar ist und die das Vertrauen in die Unabhängigkeit gefährden kann
  • Vermögensverfall. Es darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person eröffnet worden sein.
  • die antragstellende Person ist Richterin/Richter, Beamte/Beamter, Berufssoldatin/Berufssoldat oder Soldatin auf Zeit/Soldat auf Zeit, außer er oder sie ist ehrenamtlich tätig oder die Rechte und Pflichten ruhen.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebuhrensatzung der zuständigen Stelle an.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

Bei positivem Prüfungsergebnis erhält die antragstellende Person eine Einladung zur Vereidigung. Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der zuständigen Stelle in München statt. Nach der Vereidigung wird eine Zulassungsurkunde ausgestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt darf die Berufsbezeichnung "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt" geführt werden.

Mit der Zulassung wird die antragstellende Person Mitglied der Patentanwaltskammer und wird nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte eingetragen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

Frist

Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Patentanwältin/Patentanwalt Zulassung

Patentanwaltinnen und Patentanwälte dürfen nur dann tätig werden, wenn sie zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden.

Die Zulassung muss beantragt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Formulare

nicht vorhanden