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Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen Entscheidung

Brandenburg 99061023221000, 99061023221000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99061023221000, 99061023221000

Leistungsbezeichnung

Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen Entscheidung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Hochschulangelegenheiten (061)

Verrichtungskennung

Entscheidung (221)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Handlungsgrundlage

Studien-und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule

Teaser

Die Entscheidung über Ihre anerkennbaren Studienzeiten und -leistungen trifft meist der Prüfungsausschuss Ihres Studienganges.

Volltext

Ihre an der bisherigen Hochschule erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten werden bei vorhandener Gleichwertigkeit auf Ihren neu gewählten Studiengang angerechnet. 

Bei der Anrechnung und Anerkennung wird die Gleichwertigkeit Ihrer bisher erbrachten Studienzeiten und Studienleistungen überprüft.
In diesem Zusammenhang werden vor allem verglichen:

  • Inhalte / Lernergebnisse / Qualität
  • Niveau (z. B. Bachelor, Master)
  • Zeitlicher Umfang (Workload) bzw. Darstellung des Arbeitsaufwands (ECTS-Credits)
  • Profil

Sollte eine Gleichwertigkeit festgestellt werden, erfolgt eine Anerkennung. Anerkennungen außerhochschulischer Kompetenzen können mit einem Anteil von bis zu 50 % der zu erwerbenden Leistungen erfolgen. Im Fall der erfolgreichen Anerkennung muss diese Zeit oder Leistung nicht erneut erbracht werden. An der entsprechenden Prüfung muss nicht teilgenommen werden (auch nicht aus Gründen der Notenverbesserung).

Hinweis:
Erkundigen Sie sich bei einem Hochschulwechsel an der neuen Hochschule nach den jeweiligen Formalitäten.

Erforderliche Unterlagen

abhängig von jeweiliger Hochschule, beispielsweise:

  • Vorlesungsinhalte (Stoffinhalte) bzw. Modulbeschreibungen
  • Anzahl der Semesterwochenstunden
  • aktuelle Leistungsübersicht oder –bescheinigung bzw. Nachweise von besuchten, aber noch nicht bewerteten Lehrveranstaltungen
  • Unbedenklichkeitserklärung der bisherigen Hochschule

Voraussetzungen

Bewerbung oder Einschreibung als Studierender bzw. Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen beantragen Sie schriftlich mit dem Formular der jeweiligen Hochschule:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der entsprechenden Hochschule ein.
  • Die Hochschule bzw. der Prüfungsausschuss überprüft die Gleichwertigkeit der bisherigen Studienleistungen.
  • Schriftlich erhalten Sie dann den Anerkennungsbescheid oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Bearbeitungsdauer

maximal 3 Monate

Frist

Die Antragseinreichung sollte nicht später als 4 Wochen nach Bewerbung, Einschreibung, Rückmeldung, Vorlesungsbeginn oder der Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer erfolgen.

Hinweise

  • Sie sollten sich im Vorfeld über die spezifischen Voraussetzungen bei der jeweiligen Hochschule bzw. Fakultät informieren.
  • Vorherige Auskünfte von Hochschullehrern oder Lehrbeauftragten sind nicht rechtsverbindlich.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen Entscheidung
  • Antrag notwendig
  • Überprüfung von Gleichwertigkeit der bisher erbrachten Studienzeiten und –leistungen bzw. außerhochschulischen Kompetenzen
  • Prüfungsausschuss der Fakultät entscheidet nachfolgend über Art und Umfang der Anerkennung
  • zuständig: jeweilige Hochschule

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

die jeweilige Hochschule

bei Abschlüssen mit Staatsexamen:
das Landesprüfungsamt

Formulare

Formulare: Antragsformular
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein