Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung

Brandenburg 99001028037000, 99001028037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001028037000, 99001028037000

Leistungsbezeichnung

System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.09.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5

Teaser

Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben möchte, benötigt eine behördliche Feststellung.

Volltext

Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung.

Gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, eine Beteiligungspflicht an einem System (sogenanntes Duales System). Dieses übernimmt für die Verpflichteten die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Die Systeme sind flächendeckend einzurichten und bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Die Genehmigung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen.

Nach erfolgter Genehmigung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Nach § 8 Abs. 1 VerpackG kann die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System entfallen, soweit Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 VerpackG gleichgestellt sind und eine eigene Erfassung ihrer Verpackungen an diesen Anfallstellen organisieren. Die Betreiber dieser so genannten Branchenlösungen haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Verträge über die flächendeckende Sammlung

Abstimmungsvereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll

Verträge über die Sortierung und Verwertung

Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG

Voraussetzungen

Nachweis der flächendeckenden Sammlung

Vorlage von Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll

Nachweis über entsprechende Sortier- und Verwertungskapazitäten

Vorlage der Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG

Kosten

Kostenrahmen (Tarifstelle 3.4.1 nach GebOMUGV): 5.113 bis 25.565

Verfahrensablauf

Es wird ein Antrag auf Systemgenehmigung gestellt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg zu richten.

Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt die abschließende Bearbeitung des Antrags.

Der Antragsteller erhält eine Systemgenehmigung oder einen Ablehnungsbescheid.

Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist nicht gesetzlich geregelt. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Umfang des Verfahrens.

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Behördliche Feststellung für den Betrieb eines flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg

Abteilung T1, Referat T16

Formulare

Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.

Die Schriftform ist erforderlich.