Liste der beratenden Ingenieure Eintragung
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Um die geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ führen zu dürfen, muss eine entsprechende Eintragung bei der Ingenieurkammer erfolgt sein. Sofern Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Eintragung beantragen.
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder „Beratende Ingenieurin“ ist gesetzlich geschützt. Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen bieten eine eigenverantwortliche und unabhängige Beratung (z.B. in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung) und Sachverständigentätigkeit im Bereich des Ingenieurwesens an.
Möchten Sie diese Berufsbezeichnung führen, müssen Sie sich auf schriftlichen Antrag in die von der Landes-Ingenieurkammer geführten Liste der beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eintragen lassen. Mit der Eintragung wird gleichzeitig die Kammer-Mitgliedschaft begründet.
Mit Antrag sind folgende Nachweise einzureichen:
- Urkunde über den erfolgreichen Studienabschluss oder die Verleihung, Genehmigung oder Anzeigebestätigung nach dem Landes-Ingenieurgesetz
- Nachweis über eine erfolgreiche dreijährige Berufstätigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin
Die Urkunden sind im Original oder in Form einer amtlich beglaubigten Kopie vorzulegen.
- Nachweis der geforderten praktischen Ingenieurtätigkeit
- tabellarischer Lebenslauf,
- Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (nicht älter als drei Monate, Mindestdeckungssumme gemäß §10 BrbIngG),
- Nachweis über die selbstständige, unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit.
In die Liste der beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen kann eingetragen werden, wer
- den Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung im Land Brandenburg hat,
- die Berechtigung besitzt, die Berufszeichnung "Ingenieur" oder „Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
- eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren bei einem Masterabschluss oder mindestens vier Jahren bei einem Bachelorabschluss als Ingenieur oder Ingenieurin in den letzten 5 Jahren nachweisen kann,
- selbstständig, eigenverantwortlich und unabhängig seinen Beruf ausübt,
- eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit nachweist.
Der Eintragungsausschuss entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Aufnahme in die Kammer. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie neben dem Bescheid eine Urkunde über die Eintragung in die Liste der beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen, einen Kammerstempel sowie einen Ingenieurausweis.
Die Urkunde benötigen Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit als Nachweis der Berufszulassung.
Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres muss der Antragsteller oder die Antragstellerin Mitglied beim Versorgungswerk werden.
Hierzu ist vor Einreichen des Antrages eine Beratung beim Versorgungswerk notwendig. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung über die Bereitschaft dort Mitglied zu werden, beizufügen.
Eine Ansprechperson beim Versorgungswerk erhalten Sie bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer in der Mitgliederverwaltung.
Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
- Laden Sie das Antragsformular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie den Antrag bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein.
- Der Antrag wird durch den Eintragungsausschuss bearbeitet (dieser gibt ggf. Erläuterungen bzw. Aufforderungen zum Nachreichen von Unterlagen).
- Sie erhalten anschließend postalisch einen Bescheid des Eintragungsausschusses
- Liste der beratenden Ingenieure Eintragung
- Grundlage ist das Ingenieurgesetz
- Zur Eintragung ist ein schriftlicher Antrag notwendig, entsprechendes Formular ist auf der Internetseite der Kammer zu finden
- Der Antrag ist inkl. erforderlichen Nachweisen bei der Kammer einzureichen
- Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss
- Ansprechpartner ist die Landes-Ingenieurkammer
Formulare finden Sie unter https://www.bbik.de/anerkennung-zulassung/beratende-ingenieure/
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich. Ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein