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Europäischer Rechtsanwalt Zulassung

Brandenburg 99082009007000, 99082009007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082009007000, 99082009007000

Leistungsbezeichnung

Europäischer Rechtsanwalt Zulassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Rechtspflege (082)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Tel.: +49 (0)331 866-1676 Fax.: +49 (0)331 866-1753

Teaser

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Berufsträger aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz

Volltext

Ausländische anwaltliche Berufsträger, die nach Maßgabe von §§ 2 und 3 des EurAG in eine regionale Anwaltskammer aufgenommen worden sind, können, soweit sie sich über einen Zeitraum von drei Jahren regelmäßig mit Rechtssachen, die nach deutschem Recht beurteilt werden, befasst haben, zur (deutschen) Anwaltschaft zugelassen werden, damit den deutschen Rechtsanwaltstitel erwerben und im Außenrechtsverkehr auftreten.

Erforderliche Unterlagen

  • lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild
  • Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Abs. 1 EuRAG
  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt (§ 3 Abs. 2 EuRAG)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung im Original
  • gegebenenfalls beglaubigte Ablichtung(en) der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
  • Nachweis über Einzahlung der Verwaltungsgebühr

Voraussetzungen

  • Status eines bereits niedergelassenen europäischen Rechtsanwaltes
  • Nachweis der kontinuierlichen, wenigstens drei Jahre umfassenden anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts durch geeignete Unterlagen, bspw. anonymisierte Arbeitsproben

Kosten

275,00 € (§ 1 Nr. 1 der Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO)

Verfahrensablauf

Nach Antragseingang:

  • Registrierung des Vorgangs und Vergabe eines Aktenzeichens
  • Kontrolle der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und ggf. Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
  • Kontrolle des Zahlungseinganges der Zulassungsgebühr
  • Vorlage der kompletten Unterlagen zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

Nach Entscheidung zur Zulassung:

  • Vorbereitung des Zulassungsaktes mittels Vereidigung
  • Ladungsschreiben an Bewerber
  • Erstellung der Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft und der Aufnahmeurkunde im Kammerbezirk sowie des Vereidigungsprotokolls mit der entsprechenden Eidesformel
  • Vereidung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer/Vorstand
  • Übernahme der Daten ins Anwaltsverzeichnis, Vergabe einer Mitgliedsnummer und Anlage einer Personalakte
  • Registrierung des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin im Bundeseinheitlichen Anwaltsregister

Bearbeitungsdauer

ca. 4 Wochen

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Durch die Zulassung eines bereits aufgenommenen europäischen Rechtsanwaltes wird keine Veränderung seiner anwaltlichen Befugnisse bewirkt – diese Zulassung dient allein der Titelverleihung zum deutschen Rechtsanwalt/zur deutschen Rechtsanwältin.

Bereits aufgenommene europäische Rechtsanwälte nach Maßgabe von §§ 2 und 3 EuRAG, die zwar über einen Zeitraum von drei Jahren in Deutschland, aber nicht schwerpunktmäßig im deutschen Recht gearbeitet haben, können nach Maßgabe von § 13 ff. EuRAG zur (deutschen) Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im deutschen Recht anderweitig erworben und nachgewiesen sind.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Berufsträger aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden