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Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

Brandenburg 99128015037002, 99128015037002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128015037002, 99128015037002

Leistungsbezeichnung

Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bürgerschaft (Synonym), Wahlen (Synonym), Abgeordnete (Synonym), Landrat (Synonym), Mandat (Synonym), Kreisvorstand (Synonym), Wahlkandidat (Synonym), Wahlperiode (Synonym), Rat des Kreises (Synonym), Kommunalparlament (Synonym), Bewerber (Synonym), Kreistag (Synonym), Kommunalwahl (Synonym), Parlament (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

der Wählbarkeit

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.04.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23

Teaser

Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.

Volltext

Bewerberinnen und Bewerber, die zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises oder in die Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt antreten, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie wählbar sind. Es sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweise, Reisepass
  • Vordruck „Bescheinigung der Wählbarkeit“ Mustervordruck Anlage 8a der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Voraussetzungen

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der Bewerber füllt das Formular „Anlage 8a der BbgKWahlV: Bescheinigung der Wählbarkeit“ aus und reicht es bei der Gemeindebehörde (Einwohnermeldewesen) zur Bestätigung ein.

Bearbeitungsdauer

sofort bis wenige Tage

Frist

Einreichung beim Kreiswahlleiter bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr

Weiterführende Informationen

Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters zur Einreichung der Wahlvorschläge gemäß § 26 BbgKWahlG. Diese wird spätestens am 92. Tag vor der Wahlveröffentlicht.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Wahl in den Kreistag oder in die Stadtverordnetenversammlung muss man wählbar sein und die Wählbarkeit nachweisen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde

Formulare

Das ausgefüllte Formular ist im Original einzureichen (Schriftformerfordernis)

Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder Im Internet abrufbar, z.B. unter