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Infektionsschutz Meldung

Brandenburg 99003013014000, 99003013014000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003013014000, 99003013014000

Leistungsbezeichnung

Infektionsschutz Meldung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

humane spongiforme Enzephalopathie (Synonym), Pest (Synonym), Sepsis (Synonym), Meningokokken-Meningitis (Synonym), Cholera (Synonym), enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (Synonym), Botulismus (Synonym), Masern (Synonym), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (Synonym), Milzbrand (Synonym), Poliomyelitis (Synonym), Diphtherie (Synonym), HUS (Synonym), Virushepatitis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Meldung (014)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

Volltext

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

Namentlich benannte Erreger:

Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Impfschäden:

Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
 

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der Verfahrensverlauf richtet sich nach den Regelungen im Infektionsschutzgesetz.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Meldung spätestens am folgenden Arbeitstag der zuständigen Landesbehörde sowie dieses ebenfalls spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut. Die nichtnamentliche Meldung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Meldungen über den Verdacht auf Impfschäden sind vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesgesundheitsbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

Hierzu bitte die Meldebögen der Gesundheitsämter oder des Robert-Koch-Instituts ausfüllen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) und die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

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