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Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

Brandenburg 99089152019000, 99089152019000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089152019000, 99089152019000

Leistungsbezeichnung

Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Registrierung (Synonym), Servicedienstleister (Synonym), Geldwäscheprävention (Synonym), Treuhand (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Anmeldung (Synonym), Eintragung (Synonym), Verpflichtung (Synonym), Dienstleister (Synonym), Gesellschaft (Synonym), Geldwäscheaufsicht (Synonym), Zulassung (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Erlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Registrierung (019)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Handlungsgrundlage

§ 51 Abs. 5b Geldwäschegesetz (GwG)

Teaser

Bestimmte Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren.

Volltext

Dienstleisterinnen und Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderinnen bzw. Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 Geldwäschegesetz (GwG) genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

Diese Verpflichtung besteht nur für Dienstleisterinnen und Dienstleister, die für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin bzw. eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,

Hinweis:

Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des verpflichteten Unternehmens abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen.

Die Aufsichtsbehörde kann verpflichteten Unternehmen, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der oben genannten Dienstleistungen untersagen.

Erforderliche Unterlagen

Information über Art, Umfang und Ort der Tätigkeit durch die verantwortliche Person

Voraussetzungen

Sie sind Dienstleisterin oder Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderin oder Treuhänder und gehören nicht zugleich den unter § 2 Abs. 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen an.

Sie bedürfen keiner Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung nach anderen Vorschriften außerhalb des Geldwäschegesetzes.

Sie erbringen für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen:

a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,

d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin oder eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die bzw. der Verpflichtete zeigt ihre bzw. seine konkrete Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde an.

Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Registrierung.

Bearbeitungsdauer

ca. 2 Wochen

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Geldwäschegesetz (GwG) haben sich unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder

(§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG):

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107,

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

FAX: +49 (0) 331 866 1583

Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Formulare

nicht vorhanden