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Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste des Landes Brandenburg

Brandenburg 99033003034000, 99033003034000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99033003034000, 99033003034000

Leistungsbezeichnung

Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste des Landes Brandenburg

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Denkmalpflege (Synonym), Denkmalschutz (Synonym), Denkmalliste (Synonym), Denkmale (Synonym), Technische Denkmale (Synonym), Gartendenkmale (Synonym), Bewegliches Denkmal (Synonym), Bodendenkmal (Synonym), Baudenkmal (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Denkmalschutz (033)

Verrichtungskennung

Aufnahme (034)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Teaser

Denkmalerfassung und damit die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Objektes bildet die unverzichtbare Grundlage für die Arbeit und die Bewahrung eines Denkmals.

Volltext

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden in einer Denkmalliste erfasst.

Eintragungen in die Denkmalliste erfolgen von Amts wegen.

Eintragungen können von Dritten, z.B. Eigentümern, angeregt werden.

Die Aufnahme eines Denkmals in diese Liste ist deklaratorisch, das heißt, ein Denkmal ist bereits geschützt, bevor es dort geführt wird, weil es die Kriterien des Denkmalschutzgesetzes erfüllt. Das Verzeichnis wird daher „nachrichtlich“ geführt.

Damit ein Objekt, eine bauliche Anlage oder eine Fläche in die Denkmalliste des Landes Brandenburg aufgenommen wird, muss der Denkmalwert vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum geprüft werden..

Sie haben die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuregen und dem Landesamt entsprechende Hinweise zu geben. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen und die unteren Denkmalschutzbehörden über das Ergebnis informiert. Die unteren Denkmalschutzbehörden informieren dann die Eigentümer.  

Erforderliche Unterlagen

Adressangabe des Denkmals

Voraussetzungen

Denkmalwertprüfung des Objektes durch die zuständige Stelle.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt.

Eintragungen können von Dritten (z.B. Eigentümer) angeregt werden.

Eintragungen erfolgen von Amts wegen.

Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet.

Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:

  1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort;
    bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben;
  2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
  3. die wesentlichen Gründe der Eintragung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Angaben zum Denkmal Aufnahme
  • Die Eintragung in die Denkmalliste des Landes Brandenburg erfolgt ausschließlich von Amts wegen.
  • Dritte – auch Eigentümer – können die Prüfung des Denkmalwertes anregen und Hinweise geben.
  • Denkmalarten: Bau- und Bodendenkmale, Gartendenkmale, technische Denkmale, bewegliche Denkmale.
  • Schutzwürdigkeit ist gegeben, wenn aufgrund der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht.
  • Nach Neueintragung eines Bau- und Bodendenkmals werden die unteren Denkmalschutzbehörden benachrichtigt; diese benachrichtigen die Eigentümer.
  • Zuständig: Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM)

Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein