Antrag auf Grundstückteilung Beglaubigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 20 Abs. 1 Buchstabe Nr. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetztes (BbgVermG)
Sie wollen im Grundbuch bestehenden Flurstücke eines Grundstücks zu einem neuen Grundstück umbuchen und benötigen die Beglaubigung des Antrags durch die Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Durch eine Grundstückteilung können im Grundbuch einzelne oder mehrere Flurstücke eines Grundstücks zu einem neunen Grundstück umgebucht werden. Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und die Vertreter der Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sind befugt, bei Anträgen auf Teilung eines Grundstücks im Grundbuch die Unterschriften zu beglaubigen.
Die Zerlegung von Flurstücken im Liegenschaftskataster und die Teilung von Grundstücken im Grundbuch werden oftmals im Zusammenhang durchgeführt.
Zur Bearbeitung des Antrags ist Folgendes erforderlich:
- Legitimation des Antragstellers (Personaldokument)
- Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie im Grundbuch eingetragen oder künftiger Eigentümer sind.
Voranfrage beim Grundbuchamt, Antrag formulieren, Beglaubigung des Antrags, Antragstellung beim Grundbuchamt, Teilung im Grundbuch eintragen
Die Leiterin oder der Leiter der Katasterbehörde und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellen Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind nach § 20 Abs. 1 Buchstabe Nr. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetztes (BbgVermG) befugt, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
Die Grundstückteilung ist ein grundbuchrechtlicher Vorgang zur Bildung neuer Grundstücke. Durch die Grundstücksteilung können einzelne oder mehrere Flurstücke eines bestehenden Grundstücks zu einem neuen Grundstück umgebucht werden.
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure