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Antrag auf Grundstückteilung Beglaubigung

Brandenburg 99123015035000, 99123015035000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123015035000, 99123015035000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Grundstückteilung Beglaubigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Grundbuch (Synonym), Liegenschaftskataster (Synonym), Abschreibung (Synonym), Flurstück (Synonym), Baugrundstück (Synonym), Teilung (Synonym), Grundstück (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Beglaubigung (035)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Standortsuche (2050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg – Referat 13

Handlungsgrundlage

§ 20 Abs. 1 Buchstabe Nr. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetztes (BbgVermG)

Teaser

Sie wollen im Grundbuch bestehenden Flurstücke eines Grundstücks zu einem neuen Grundstück umbuchen und benötigen die Beglaubigung des Antrags durch die Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

Volltext

Durch eine Grundstückteilung können im Grundbuch einzelne oder mehrere Flurstücke eines Grundstücks zu einem neunen Grundstück umgebucht werden. Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und die Vertreter der Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sind befugt, bei Anträgen auf Teilung eines Grundstücks im Grundbuch die Unterschriften zu beglaubigen.

Die Zerlegung von Flurstücken im Liegenschaftskataster und die Teilung von Grundstücken im Grundbuch werden oftmals im Zusammenhang durchgeführt.

Erforderliche Unterlagen

Zur Bearbeitung des Antrags ist Folgendes erforderlich:

  - Legitimation des Antragstellers (Personaldokument)

  - Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie im Grundbuch eingetragen oder künftiger Eigentümer sind.

Kosten

Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung

Verfahrensablauf

Voranfrage beim Grundbuchamt, Antrag formulieren, Beglaubigung des Antrags, Antragstellung beim Grundbuchamt, Teilung im Grundbuch eintragen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Leiterin oder der Leiter der Katasterbehörde und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellen Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind nach § 20 Abs. 1 Buchstabe Nr. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetztes (BbgVermG) befugt, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

Die Grundstückteilung ist ein grundbuchrechtlicher Vorgang zur Bildung neuer Grundstücke. Durch die Grundstücksteilung können einzelne oder mehrere Flurstücke eines bestehenden Grundstücks zu einem neuen Grundstück umgebucht werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

Formulare

nicht vorhanden