Liegenschaftskarte Auskunft Amtlicher Auszug
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- Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)
- Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.
Benötigen Sie eine Kartendarstellung Ihres Grundstücks zur Vorlage beim Gericht oder bei Behörden? Dann beantragen Sie einen amtlichen Auszug aus der Liegenschaftskarte.
Wenn Sie für ein Bauvorhaben oder für Beleihungszwecke einen graphischen Nachweis Ihres Grundstücks oder Gebäudes benötigen, können Sie eine entsprechende Ausgabe aus der Liegenschaftskarte erhalten. Der Liegenschaftskartenauszug kann auch mit den Bodenschätzungsangaben ausgegeben werden. Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, können Sie Auszüge aus der Liegenschaftskarte beantragen.
Die Liegenschaftskarte ist der darstellende Teil des im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) geführten Katasternachweises. In der Liegenschaftskarte werden alle Flurstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude farbig mit ihren räumlichen Abgrenzungen maßstäblich nachgewiesen. Darüber hinaus enthält die Liegenschaftskarte zusätzliche Angaben, wie z. B. Bodenschätzungsergebnisse, Flurstücksnummern und Lagebezeichnung der Grundstücke und Gebäude.
- Darstellender Teil des Katasternachweises
- maßstäblicher Nachweis aller Flurstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude mit ihren räumlichen Abgrenzungen
- zusätzliche Angaben, wie z. B. Bodenschätzungsergebnisse, Flurstücksnummer und Lagebezeichnung der Grundstücke und Gebäude
- Graphischer Nachweis für Grundstücke oder bestehende Gebäudes z.B. als Grundlage für ein Bauvorhaben oder Beleihungszwecke
- Ausgabe mit Bodenschätzungsangaben möglich
- Allgemein zugängliche Quelle
- Antrag notwendig
- Gebührenpflichtig
Landkreise und kreisfreie Städte, Katasterbehörden;
am automatisierten Abrufverfahren teilnehmende Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI);
am automatisierten Abrufverfahren teilnehmende Gemeinden