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Zulassungsbescheinigung Teil I und II; Beantragung eines Ersatzes

Bayern 99036011036000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036011036000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Zulassungsbescheinigung Teil I und II; Beantragung eines Ersatzes

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fahrzeugdokumente (Synonym), Fahrzeugzulassung (Synonym), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Synonym), Kfz-Zulassungsbehörde (Synonym), Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil I (Synonym), Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil II (Synonym), Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I (Synonym), Verlust Zulassungsbescheinigung Teil II (Synonym), Zulassung zum Straßenverkehr (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Wenn Sie ein Zulassungsdokument verloren haben oder es gestohlen wurde, müssen Sie die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen. 

Volltext

Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) benötigen Sie als Ersatz neue Zulassungsbescheinigungen Teil I oder II.

Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II abhandenkommt, muss auch die Zulassungsbescheinigung Teil I neu ausgefertigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
  • amtliches Ausweispapier
  • Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
  • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I:

    Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die außer Betrieb gesetzt sind), bei Nutzkraftwagen: Nachweis der Sicherheitsprüfung

    • Hinweis: Die Zulassungsbehörden können inzwischen diese Informationen in den meisten Fällen elektronisch abrufen.
    • bei Diebstahl:
      Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
    • Auf Verlangen der Zulassungsbehörde: Versicherung an Eides statt (Abgabe in der Zulassungsbehörde)

Voraussetzungen

  • bei Diebstahl: Anzeige des Diebstahls bei der Polizei
  • bei Verlust: Anzeige des Verlustes bei der Zulassungsbehörde;

eventuell Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung auf Verlangen der Behörde

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab 11,70 EUR, Versicherung an Eides statt: 30,70 EUR

Verfahrensablauf

Sie als Halter des Fahrzeugs müssen den Antrag auf Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde stellen, die für Ihr amtliches Kennzeichen zuständig ist. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen. Wird jedoch eine Versicherung an Eides statt gefordert, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) fordert die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt im Regelfall.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download zur Verfügung.

Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.

Bearbeitungsdauer

Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) darf erst nach Ablauf der sogenannten Aufbietungsfrist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ausgestellt und ausgehändigt bzw. per Einschreiben zugesandt werden. Das Verfahren dauert – abhängig von den Veröffentlichungen der Aufbietungen – vier bis sechs Wochen.

Frist

Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie haben das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder gefunden? Dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal