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Rundfunkbeitrag; Anmeldung für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls

Bayern 99107045104000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107045104000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Rundfunkbeitrag; Anmeldung für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

02.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerische Staatskanzlei

Teaser

Auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls müssen einen Rundfunkbeitrag entrichten. Die Höhe des Beitrags hängt dabei von der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der Kraftfahrzeuge ab.

Volltext

Die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag sichern die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie tragen dazu bei, dass alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch Unternehmen und andere Institutionen, Zugang zu verlässlichen Informationen und einem breiten Spektrum an Bildungs-, Kultur- und Unterhaltungsangeboten erhalten.

Inhaber einer Betriebsstätte zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge.

Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist.

Die Berechnung des Rundfunkbeitrags erfolgt gestaffelt:

  • Betriebsstätten mit bis zu 8 Beschäftigten: 6,12 Euro pro Monat
  • Betriebsstätten mit bis zu 19 Beschäftigten: 18,36 Euro pro Monat
  • Für Betriebsstätten mit 20 oder mehr Beschäftigte gibt es eine gestaffelte Tabelle. Die genauen Beträge können Sie in § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages oder auf der Webseite des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio einsehen.

Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein Kraftfahrzeug, das nicht nur für private Zwecken genutzt wird, beitragsbefreit. Für jedes zusätzliche Kraftfahrzeug fallen monatlich 6,12 Euro Rundfunkbeitrag an.

Werden Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, fallen zusätzlich monatlich je 6,12 Euro Rundfunkbeitrag an. Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je Betriebsstätte ist beitragsfrei.

Eine unverbindliche Auskunft über den konkreten Rundfunkbeitrag finden Sie hier.

Für Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienen, wie z.B. Heime für Menschen mit Behinderung oder anerkannte gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, ist pauschal monatlich 6,12 Euro pro Betriebsstätte zu bezahlen. Damit abgegolten ist auch die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, wenn diese ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden.

Der Rundfunkbeitrag muss nicht bezahlt werden für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die Betriebsstätte in einer Wohnung liegt, für die schon ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Ergibt sich eine Beitragsfreiheit für eine Betriebsstätte kann eine gesonderte Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug bestehen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Betriebsstätte oder Inhaber eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges.

Die Betriebsstätte oder das beitragspflichtige Kraftfahrzeug ist bei dem Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio anzumelden. Der Beitragsservice muss über jede Änderung oder Schließung der Betriebsstätte informiert werden.

Nutzen Sie für Anmeldung, Änderungen oder Abmeldungen die auf der Webseite des Beitragsservices bereitgestellten Formulare. Bei der Anmeldung sind die im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

Kosten

Für die Anmeldung entstehen keine Kosten.

Sie müssen den auf Basis der Anmeldung festgesetzten Rundfunkbeitrag bezahlen.

Verfahrensablauf

Sie melden Ihre Betriebsstätte bei der zuständigen Stelle unaufgefordert schriftlich oder online an.

Die zuständige Stelle setzt den Rundfunktbeitrag fest und übermittelt Ihnen einen Festsetzungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Das Innehaben einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen (Anmeldung). Das gilt auch für jede Änderung der Daten.

Beachten Sie, dass Änderungen der Beschäftigtenzahl der Betriebsstätte bis zum 31. März eines Jahres gemeldet werden müssen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal