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Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung

Bayern 99103002011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103002011000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Satzungsänderung (Synonym), Satzungsbestimmungen (Synonym), Stiftungssatzung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

14.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Möchten Sie einzelne Satzungsbestimmungen einer rechtsfähigen Stiftung ändern oder ergänzen, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde tun, sofern der Stifterwille hierbei beachtet wird.

Volltext

Die Verfassung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts wird insbesondere durch die Satzung bestimmt. Einzelne Satzungsbestimmungen können geändert, ergänzt, angepasst oder aufgehoben werden, wenn hierfür bestimmte stiftungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen für Satzungsänderungen sind umso strenger, je stärker die Satzungsänderungen in die Stiftungsverfassung eingreifen und damit die Stiftung verändern. Bei jeder Satzungsänderung ist zu prüfen, ob diese mit dem bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen oder mutmaßlichen Stifterwillen übereinstimmt oder ob es eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt.

Berechtigt für Satzungsänderungen ist der Vorstand oder ein anderes dazu bestimmtes Stiftungsorgan. Jede Änderung einer Stiftungssatzung ist von der dafür zuständigen Regierung als Stiftungsbehörde zu genehmigen und wird erst nach erfolgter Genehmigung wirksam.

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Nachweis über aktuelle Besetzung des zuständigen Stiftungsorgans
    • Protokoll/Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans
    • Satzung der Stiftung mit bisherigem Stand
    • geänderte Satzung mit Begründung der einzelnen Änderungen
    • weitere Unterlagen, die die Gründe für die beantragte Satzungsänderung belegen (z. B. Kontoauszüge, Prüfberichte)
    • ggf. Mitteilung des Finanzamtes über Satzungsprüfung

Voraussetzungen

  • Die geänderte Satzung muss dem im Stiftungsgeschäft niedergelegten Willen des Stifters beziehungsweise der Stifterin entsprechen.
  • Die Änderung der Stiftungssatzung muss durch die zuständigen Stiftungsorgane beschlossen worden sein.
  • In der Satzung darf keine Bestimmung festgehalten worden sein, die eine Änderung der Satzung ausschließt.
  • Die Satzungsänderung darf keine Gefährdung des Gemeinwohls bedeuten.
  • Bei Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, wird empfohlen, eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Es wird empfohlen mit der zuständigen Regierung als Stiftungsbehörde vorab abzustimmen, ob die beabsichtigte Satzungsänderung genehmigungsfähig ist. Dafür reichen Sie bitte im Rahmen einer Voranfrage den Text der geplanten Satzungsänderungen sowie eine Begründung für die einzelnen Änderungen ein.

Wenn die geplanten Änderungen genehmigungsfähig sind, müssen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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