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Alleinerziehende; Informationen zum Entlastungsbetrag

Bayern 99102003023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102003023000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Alleinerziehende; Informationen zum Entlastungsbetrag

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

20.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Teaser

Allein stehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen.

Volltext

Allein stehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag grundsätzlich dem Alleinstehenden zu, der auch das Kindergeld für das Kind erhält.

Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer. Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein solches Kind, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4.260 EUR. Für jedes weitere Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR.

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zu.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

Ein Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes

Voraussetzungen

Sie sind alleinstehend und zu ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind für das ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Beim Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern wird der Entlastungsbetrag durch Beantragung der Steuerklasse II berücksichtigt. 
  • Hierfür ist der Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der Anlage Kinder zu verwenden.
  • Der Entlastungsbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt. 
  • Die Steuererklärung kann schriftlich oder online abgeben werden.

 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist jeweils der 31.7. des Folgejahres.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal