Architektenliste; Beantragung der Eintragung
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
24.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Art. 4 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer
- Art. 61 Abs. 2 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Sie dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" in Bayern nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.
Wer die Berufsbezeichnung "Architekt/in" führen darf, ist zugleich bauvorlageberechtigt; wer die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt/in" führen darf, ist für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt;
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse. .
- Abschlussurkunde der Hochschule
- Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
- Führungszeugnis
- Meldebescheinigung
- Passfoto (optional, bei Wunsch nach einem Berufsausweis)
- Gebührenvorschuss (Nachweis)
- erfolgreicher Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur (vierjähriges Regelstudium) bzw. Innen- oder Landschaftsarchitektur (jeweils dreijähriges Regelstudium)
- nachfolgende zweijährige Berufspraxis, in der Fachrichtung Architektur hat die Berufspraxis unter Aufsicht zu erfolgen
- ab dem Wintersemester 2026/2027 müssen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c bei Innen- und Landschaftsarchitektur jeweils acht statt sechs Semester studiert werden
(vgl. Art. 34 BauKAG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c BauKaG)
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
- Bayerische Architektenkammer
- Deutsches Architektenblatt
- Bayerische Architektenkammer - Die Architektenkammer als Einheitlicher Ansprechpartner
- Informationen zum Beruf "Architekt/in" im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland"
- Die Architektenkammer als Einheitlicher Ansprechpartner