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Altfahrzeug; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Bayern 09000000028502 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000028502

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Altfahrzeug; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

AltfahrzeugV (Synonym), Sachverständiger für Altfahrzeugentsorgung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

15.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Volltext

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Betreiber von Demontagebetrieben und Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen dürfen ihre Tätigkeit grundsätzlich nur dann aufnehmen, wenn ihnen ein Sachverständiger die Erfüllung der Anforderungen der AltfahrzeugV an solche Betriebe bescheinigt hat.

Ferner dürfen solche Betriebe den ihnen obliegenden Nachweis der  Einhaltung bestimmter stofflicher Verwertungsquoten zu Altfahrzeugen gemeinsam statt einzeln nur dann erbringen, wenn ein solcher Nachweis durch einen Sachverständigen überprüft worden ist.

Diese Verpflichtungen erfüllen diese Betriebe nur dann, wenn sie mit der Prüfung und Bescheinigung nur in § 6 AltfahrzeugV aufgeführte Sachverständige beauftragen. Zu diesen Sachverständigen gehören zum einen auch Sachverständige, die für Altfahrzeugentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist. 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
  • ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung

    alternativ: Nachweis einer mindestens ein-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altfahrzeugentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre

Voraussetzungen

Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung erforderlich ist.

Kosten

siehe Gebührenordnung der IHK

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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