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Altholz; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen

Bayern 99001035260003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001035260003

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Altholz; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

15.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Stellen bekannt, die Betreiber von bestimmten Altholzbehandlungsanlagen beauftragen müssen, um ihren aus der Altholzverordnung folgenden Pflichten zur Veranlassung bestimmter Untersuchungen bei Altholz zu genügen.

Volltext

Die Altholzverordnung verpflichtet Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung dazu, vierteiljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Betreiber genügen diesen Untersuchungspflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Untersuchungen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen Behörde bekanntgegeben worden sind.

Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung von in der AltholzV vorgesehenen Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen")

Erforderliche Unterlagen

  • Benennung des oder der fachlich qualifizierten Laborleiter

    siehe Fachmodul Abfall

  • Gewerbezentralregisterauszug

    für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter

  • Führungszeugnis

    für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter

  • Nachweis über ausreichend räumliche und technische Laborausstattung

    bei überregional tätigen Antragstellern, Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren und Protokoll der letzten Laboraudit durch die Akkreditierungsstelle

  • Nachweise über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").

    Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.

  • Verpflichtungserklärungen zur zukünftigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").

    Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.

  • Verpflichtungserklärung, dem Beauftragten des Landesamts für Umwelt während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten.
  • Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch das Landesamt für Umwelt aufzubewahren.
  • Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland

    genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.

Voraussetzungen

Eine Stelle wird für die Durchführung von Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller:

  • zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,
  • die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und
  • die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.

Kosten

Gebühr für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Stelle im Sinne der Altholzverordnung: 21 bis 2100 €

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages auf Bekanntgabe als Stelle keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal