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Zeuge vor Gericht; Vorladung

Bayern 99089053000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089053000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Zeuge vor Gericht; Vorladung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zeugenladung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

05.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Einer Vorladung als Zeuge ist stets Folge zu leisten. Ein Ausbleiben oder eine grundlose Verweigerung der Aussage kann empfindliche Folgen haben.

Volltext

Wenn Sie als Zeuge in einem Straf- oder Zivilprozess geladen werden, sind Sie verpflichtet, zu dem genannten Termin bei Gericht zu erscheinen. Bei einem Ausbleiben müssen Sie damit rechnen, dass ein Ordnungsgeld – bei Nichtzahlung sogar Ordnungshaft – verhängt wird und Ihnen die Kosten des Termins, in dem wegen Ihrer Abwesenheit nicht verhandelt werden konnte, auferlegt werden. Ferner kann Ihr Ausbleiben eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei zur Folge haben.

Ein Zeuge ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Ein Aussageverweigerungsrecht besteht nur unter besonderen Umständen, etwa bei nahen Angehörigen des Angeklagten bzw. der Prozessparteien. Hierüber werden Sie zu Beginn Ihrer Aussage belehrt. Sie brauchen auch keine Angaben zu machen, durch die Sie sich selbst oder einen Ihrer nahen Angehörigen in Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Im Fall einer unberechtigten Aussageverweigerung droht Ihnen wiederum Ordnungsgeld – ggf. Ordnungshaft –, die Auferlegung der Kosten und u.U. sogar eine Inhaftnahme zur Erzwingung der Aussage.

Wenn Sie am Tag des Termins bereits andere Verpflichtungen haben, bedenken Sie bitte, dass neben Ihnen noch weitere Personen am Termin teilnehmen werden. Diese haben ein berechtigtes Interesse, dass der Fall so bald wie möglich entschieden wird oder dass eine notwendige Terminsverlegung möglichst früh mitgeteilt wird. Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet, Ihre Verhinderung und die Gründe dem Gericht umgehend mitzuteilen und ggf. zu belegen. Von der Pflicht, zum Termin zu kommen, sind Sie erst dann befreit, wenn Ihnen dies vom Gericht ausdrücklich mitgeteilt wird; im Zweifel empfiehlt sich eine telefonische Rückfrage.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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