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Zeugenentschädigung; Beantragung

Bayern 99046047080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046047080000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Zeugenentschädigung; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

05.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladene Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Ersatz von Auslagen.

Volltext

Alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladenen Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung. Der Zeuge kann unter anderem verlangen:

  • Die notwendigen Fahrtkosten.
    • Dies sind bei öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für die Fahrt (bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn), die Platzreservierung und ggf. die Beförderung des notwendigen Gepäcks;
    • Erfolgt die Anreise mit einem eigenen oder mit einem unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug, werden für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,35 Euro gezahlt; erstattet werden ferner die regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere Parkgebühren;
    • Bei Anreise mit einem gemieteten Kraftfahrzeug werden die Auslagen bis zur Höhe der vorgenannten Fahrtkosten sowie angefallene bare Auslagen (insbesondere Parkentgelte) erstattet, soweit sie vom Zeugen zu tragen sind;
    • Höhere Fahrtkosten werden nur ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
  • Den Verdienstausfall.
    • Hier gilt eine Höchstgrenze von 25 Euro je Stunde der versäumten Arbeitszeit.
    • Wer nicht erwerbstätig ist und kein Erwerbseinkommen bezieht, aber einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt (Hausfrauen, Hausmänner), erhält 17 Euro je Stunde; dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
    • Wer weder einen Verdienstausfall erleidet noch eine Nachteilsentschädigung für die Haushaltsführung erhält, bekommt eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 4 Euro je Stunde, wenn nicht dem Zeugen durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden ist.
    • Die Entschädigungen werden grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt.
  • Ein zeitabhängiges Tagegeld, wenn der Termin weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen stattfindet.
  • Ein Übernachtungsgeld, wenn eine auswärtige Übernachtung notwendig ist.
  • Sonstige Auslagen, soweit sie notwendig sind. Hierzu können z. B. Kosten notwendiger Vertretungen oder notwendiger Begleitpersonen zählen.

Entstehen einem Zeugen erhebliche Aufwendungen, wird ihm auf Antrag ein angemessener Vorschuss bewilligt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen als Zeuge innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung bei der Stelle, die Sie als Zeuge herangezogen hat, einen entsprechenden Antrag stellen. Sonst erlischt Ihr Anspruch.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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