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Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung

Bayern 99089036034000, 99089036034006, 99089036034005, 99089036034004, 99089036034003, 99089036034002, 99089036034001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089036034000, 99089036034006, 99089036034005, 99089036034004, 99089036034003, 99089036034002, 99089036034001

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anzeige erstatten bei der Polizei (Synonym), Anzeige von Straftaten (Synonym), Anzeige wegen Bedrohung (Synonym), Anzeige wegen Körperverletzung (Synonym), Delikt (Synonym), Diebstahlanzeige (Synonym), Diebstahl anzeigen (Synonym), Diebstahl Auto anzeigen (Synonym), Diebstahl Fahrrad anzeigen (Synonym), Diebstahl mobil anzeigen (Synonym), Diebstahl von Gegenständen aus einem unversperrten Kraftfahrzeug (Synonym), Diebstahl von Teilen an einem Fahrzeug (Synonym), Erstattung Strafanzeige (Synonym), Fahrraddiebstahl (Synonym), Fahrrad gestohlen (Synonym), Fahrradunterschlagung (Synonym), Fahrrad weg (Synonym), Onlinewache (Synonym), Opfer (Synonym), Sachbeschädigung an einem Fahrrad (Synonym), Sachbeschädigung an einem Kraftfahrzeug (Synonym), Straftat anzeigen (Synonym), Verzeigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Sie können eine Anzeige erstatten, wenn Sie glauben, dass eine Straftat geschehen ist. Eine Online-Anzeigeerstattung ist unter anderem bei Online-Auktionsbetrug und bei bestimmten Straftaten im Zusammenhang mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen möglich.

Volltext

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte.

Mit der Erstattung einer Anzeige zu einer vermuteten Straftat (z. B. bei Diebstahl oder Körperverletzung, einer Form von Internetkriminalität oder bei anderen Delikten) werden polizeiliche Ermittlungen ausgelöst. Eine Anzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden.

Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigeerstattungen sind nur auf dem nicht-persönlichen Wege möglich, da jeder Zeuge zur Angabe seiner Personalien verpflichtet ist. Eine Anzeige gegen Unbekannt ist zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen.

Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht. Privatpersonen müssen von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten, anzeigen.

Rechtlicher Hinweis: Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich strafbar.

Außerdem: Sie schaden erfolgreicher polizeilicher Arbeit, wenn die Polizei einer "vorgetäuschten Straftat" nachgehen muss, anstatt sich in dieser Zeit um tatsächlich angefallene Kriminalität zu kümmern.

Erforderliche Unterlagen

  • Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Unterlagen (z. B. Beweismittel) notwendig.

Voraussetzungen

Sie können eine Anzeige erstatten, wenn Sie glauben, dass eine Straftat geschehen ist.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Strafanzeige kann bei einer Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht eingereicht werden. Da die Ermittlungen in der Regel durch die Polizei ausgeführt werden, empfiehlt sich zur Beschleunigung der Ermittlungen eine Anzeige dort. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll genommen.

Die Anzeige wird von der Polizei per Abverfügung der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letzten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid in dem er auf etwaige Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen wird.

Wenn Sie Anzeige erstatten, kann die Polizei verschiedene Informationen abfragen:

  • Angabe der Personalien des Anzeigenerstatters
  • Schilderung des Sachverhalts
  • Schilderung des Tathergangs aus Ihrer Sicht
  • Angaben zum Ereignisort und zur Tatzeit
  • Angaben zu Waffen, Werkzeugen, Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, die bei der Tat verwendet worden sind
  • falls der Täter bekannt ist: Angabe von dessen Personalien
  • falls der Täter unbekannt ist: Abgabe einer genauen Personenbeschreibung
  • Angaben zum Motiv
  • Angaben zu den Geschädigten, Verletzten oder dem entstandenen Sachschaden
  • Angaben zu den Personalien von Zeugen
  • Angaben zu allen bereits eingeleiteten Maßnahmen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Grundsätzlich keine. Bei bestimmten minderschweren Vergehen scheidet eine Strafverfolgung jedoch aus, wenn der Verletzte nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem er Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, den Behörden gegenüber sein Strafverfolgungsinteresse bekundet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal