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Betreuungsverein; Beantragung der Anerkennung

Bayern 99602007016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99602007016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Betreuungsverein; Beantragung der Anerkennung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

19.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Ein Betreuungsverein, der Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreut und rechtlich vertritt, muss staatlich anerkannt werden.

Volltext

Betreuungsvereine übernehmen im Betreuungswesen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich u. a. darum, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Sie informieren auch planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Die zur Beantragung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in dem Formular „Merkblatt Anerkennung Betreuungsverein“ aufgelistet (siehe unter "Weiterführende Links").

Voraussetzungen

Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

  • die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes wahrnehmen, also sowohl die in § 15 Abs. 1 bezeichnete Querschnittsarbeit leisten, als auch Betreuungen übernehmen wird,
  • eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

Darüber hinaus muss die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen werden, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Vereins als Betreuer/Betreuerin bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen.

Der Betreuungsverein muss sich verpflichten, der Anerkennungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer und Einzelbetreuerinnen gibt.

Weitere Voraussetzungen sind, das

  • der Betreuungsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
  • er seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat, und
  • die örtliche Betreuungsstelle, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, festgestellt hat, dass in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag mit einem formlosen Schreiben an die Regierung (Anerkennungsbehörde) senden, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

  • Die Anerkennung erfolgt für das Gebiet eines bestimmten Landkreises oder einer bestimmten kreisfreien Stadt.
  • Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
  • Es ist jährlich ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  • Über die genannten Pflichtaufgaben hinaus können anerkannte Betreuungsvereine auch im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Abs. 1 BtOG, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal