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Alters- und Ehejubiläum; Ehrung mit einem Glückwunschschreiben des Ministerpräsidenten

Bayern 09000000051536 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000051536

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Alters- und Ehejubiläum; Ehrung mit einem Glückwunschschreiben des Ministerpräsidenten

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

11.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerische Staatskanzlei

Teaser

Zu besonderen Geburtstagen und Ehejubiläen spricht der Bayerische Ministerpräsident Ehrungen aus.

Volltext

Der Bayerische Ministerpräsident ehrt Alters- und Ehejubilare aus Anlass der Vollendung des 18., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 50. und jedem folgenden halbrunden oder runden Hochzeitstag.

Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht. Die Gratulationsschreiben werden von der Staatskanzlei unter Mitwirkung des Landesamtes für Finanzen erstellt; ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Gratulationsschreiben werden den Jubilaren von der Staatskanzlei direkt zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Bayern haben.

Kosten

Ehrung zum Alters- und Ehejubiläum: kostenfrei

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Bundespräsident ehrt Alters- und Ehejubilare aus Anlass der Vollendung des 100., 105. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 65., 70. und 75. Hochzeitstag. Voraussetzung ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Anträge auf diese Ehrungen können von den Gemeinden beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden, das die Gratulationsschreiben des Bundespräsidenten den Jubilaren unmittelbar zustellt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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