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Verwaltungssachen aus dem Ausland; Beantragung von Amts- und Rechtshilfeersuchen

Bayern 09000000063441 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000063441

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Verwaltungssachen aus dem Ausland; Beantragung von Amts- und Rechtshilfeersuchen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

19.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Im Rahmen internationaler Abkommen und bilateraler Verträge können Behörden anderer Staaten die Zustellung von Schriftstücken oder die Weiterleitung von Amtshilfeersuchen in Verwaltungssachen an staatliche Stellen in Deutschland beantragen.

Volltext

Die Regierung der Oberpfalz stellt auf Ersuchen der Vertragsstaaten in Bayern Schriftstücke (insbesondere Bußgeldbescheide, die aufgrund von im Ausland begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erlasst wurden) an die jeweiligen Adressaten zu.

Die Regierung der Oberpfalz bearbeitet außerdem in Bayern Amtshilfeersuchen der Vertragsstaaten.

Es werden die vorgenannten Leistungen aus anderen Abkommen im Hinblick auf Österreich teilweise modifiziert bzw. ergänzt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Zustellungs- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland werden auf ihre formalen Anforderungen hin geprüft.

Soweit die Voraussetzungen für eine Zustellung von Verwaltungssachen nach den internationalen Übereinkommen vorliegen, wird diese nach den im Inland geltenden Vorschriften über das förmliche Zustellungsverfahren vorgenommen. Die ersuchende ausländische Behörde erhält den entsprechenden Zustellungsnachweis.

Eine inhaltliche Prüfung von geltend gemachten Forderungen findet durch die Zustellungsbehörde nicht statt. Einwendungen oder Rechtsbehelfe sind insoweit ausschließlich bei der ersuchenden ausländischen Behörde anzubringen

Im Rahmen der Amtshilfe werden der ersuchenden ausländischen Stelle die nach den genannten Abkommen vorgesehenen Auskünfte erteilt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal