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Amtshaftung; Haftpflicht-Schadenanzeige für staatliche Schulen

Bayern 09000000080683 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000080683

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Amtshaftung; Haftpflicht-Schadenanzeige für staatliche Schulen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Amtshaftung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

15.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Teaser

Schäden, die eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten beibringt, sind vom Dienstherrn/Arbeitgeber zu regulieren. Die Regierungen sind für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk zuständig.

Volltext

Wenn eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes oder ihrer Arbeitsleistung einen Schaden produziert, tritt ihr Dienstherr bzw. Arbeitgeber dafür ein. Es kann sich um materielle oder immaterielle Schäden handeln.

Einbezogen sind auch alle Tätigkeiten einer Person, die keine Lehrkraft ist, sondern als sogenannte "Verwaltungshelfer" eine hoheitliche Tätigkeit aus dem Bereich Schule leistet.

Die Regierungen sind zuständig für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk, ungeachtet der Schulart, d. h. es sind auch Schularten umfasst, die fachlich und hierarchisch sonst nicht den Regierungen zugeordnet sind wie Realschulen, Gymnasien, Fach- und Berufsoberschulen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis zum Schadenshergang
  • Nachweis zur Schadenshöhe

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Haftpflicht-Schadenanzeige ist durch die/den staatlichen Bedienstete/n zu erstatten, aus deren/dessen Verantwortungsbereich der Anspruch hergeleitet wird (nicht durch z. B. die/den Geschädigten).

Die Schadenanzeige ist bei der Schulleitung einzureichen.

Die Schulleitung übermittelt die Schadenanzeige unverzüglich an die Regierung. Bei Grund- und Mittelschulen erfolgt die Vorlage über das Staatliche Schulamt.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeige wird umgehend bearbeitet, wenn alle erforderlichen Unterlagen eingegangen sind.

Frist

Die Frist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage zum Landgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal