Zulassung eines aus dem EU-Ausland / EWR eingeführten Gebrauchtfahrzeuges
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ausland (Schlagwort), überführen (Schlagwort), EU-Ausland (Schlagwort), EU (Schlagwort), Gebrauchtfahrzeug (Schlagwort), Überführung (Schlagwort), Ersterfassung (Schlagwort), Wiedererfassung (Schlagwort), Gebrauchtwagen (Schlagwort), Zulassung (Schlagwort), Kfz (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §§ 3, 6, 8
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §§ 21, 29, 70
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (FzZulGebEinfG BE) § 1
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1
- Umsatzsteuergesetz (UstG) § 10
Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben wurde.
Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.
Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!
Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.
Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.
Hinweis: Durch die Anmeldung des Fahrzeugs in Berlin, erfolgt eine Benachrichtigung an das Herkunftsland. Sollte das Fahrzeug im Herkunftsland noch nicht abgemeldet sein, ist der Halter hierfür zuständig. Es erfolgt keine automatisierte Außerbetriebsetzung im Herkunftsland.
Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.
Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!
Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.
Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.
Hinweis: Durch die Anmeldung des Fahrzeugs in Berlin, erfolgt eine Benachrichtigung an das Herkunftsland. Sollte das Fahrzeug im Herkunftsland noch nicht abgemeldet sein, ist der Halter hierfür zuständig. Es erfolgt keine automatisierte Außerbetriebsetzung im Herkunftsland.
- Antrag auf KFZ-Zulassung (ausgefüllt)
(unter "Formulare") - SEPA-Lastschriftmandat
(unter "Formulare") - Kaufvertrag / Rechnung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
- ausländische Zulassungsbescheinigung/en
- Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)
Diese erhalten Sie in der Regel zurück, um ihr Fahrzeug ggf. im Herkunftsland abzumelden. - COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / Datenbestätigung des Herstellers
Bei typgenehmigten Fahrzeugen weisen Sie die technischen Daten bitte mit einem COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / einer Datenbestätigung des Herstellers nach. - Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
Hierauf kann verzichtet werden, wenn Sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs ggf. eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung. - Gutachten nach § 21 StVZO
Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ist ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig (nicht älter als 18 Monate). Dieses Gutachten beinhaltet eine Hauptuntersuchung. - ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder festgestellt wurden
In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden. - Gewerbeanmeldung/Auszug aus dem Handelsregister im Original (oder beglaubigte Kopie) sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
(bei Firmen) - Auszug aus dem Vereinsregister im Original (oder beglaubigte Kopie) sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
(bei Vereinen) - ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht
- Das Fahrzeug war in der EU / im EWR bereits zugelassen.
- Unterlagen im Original
Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 34,70 Euro.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung. Sollte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig sein, fallen für die Erteilung gesonderte Gebühren an.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung. Sollte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig sein, fallen für die Erteilung gesonderte Gebühren an.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
- Antrag auf KFZ-Zulassung
- SEPA-Lastschriftmandat (ausfüllbar)
- SEPA-Lastschriftmandat (Druckversion)
- Erklärung zur Empfangsbevollmächtigung (nur wenn kein Wohnsitz im Inland vorhanden ist)
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Importfahrzeuge