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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Berlin 99102003023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102003023000

Leistungsbezeichnung

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Leistungsbezeichnung II

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Allein-Erziehende (Schlagwort), Alleinerziehende (Schlagwort), Entlastungsbetrag (Schlagwort), Steuerklasse II (Schlagwort), Lohnsteuer (Schlagwort), Freibetrag (Schlagwort), Steuer (Schlagwort), Einkommenssteuer (Schlagwort), Kind (Schlagwort), Steuererklärung (Schlagwort), alleinerziehend (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihre Einkommensteuer.

Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 355 Euro steuerfrei. Das sind bis zu 4.260 Euro im Jahr. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um jeweils 240 Euro pro Kind. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen.

Sie haben folgende Möglichkeiten:
  • Sie können den Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
  • Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird.
Wenn Sie bereits die Lohnsteuer-Klasse II haben, brauchen Sie nichts zu tun. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind können Sie als Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Für die Steuererklärung: Anlage Kind zur Steuererklärung
    Sie werden in das Formularcenter des Bundesministerium der Finanzen weitergeleitet
    • Formularcenter > Steuerformulare > Einkommensteuer > Einkommensteuer [gewünschte Jahr] > Anlage Kind
  • Für die Steuerklasse II: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
  • Für die Steuerklasse II: Anlage Kinder zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
  • Geburtsurkunde des Kindes

Voraussetzungen

  • Gemeinsamer Haushalt mit Ihrem Kind
    Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt. Das wird angenommen, wenn es dort gemeldet ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Angabe der an das Kind vergebenen Identifikationsnummer.
  • Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
    Sie wohnen in Berlin und sind hier gemeldet. Falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, halten Sie sich stattdessen gewöhnlich auf in Berlin.
  • Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
    Für Ihr Kind haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld.
    Falls jemand anderes ebenfalls Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind hat, ist Voraussetzung, dass Sie sich das Kindergeld auszahlen lassen können. Für den Kinderfreibetrag gilt das entsprechend.
  • Sie sind allein stehend
    In Ihrem Haushalt leben keine anderen erwachsenen Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
    Für bestimmte Personen gibt es Ausnahmen von dieser Voraussetzung, zum Beispiel wenn Ihr volljähriges Kind bei Ihnen lebt und Sie für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.
    Sie sind nicht allein stehend, wenn das steuerliche Splitting-Verfahren („Ehegatten-Splitting“) bei Ihnen möglich ist. Im Jahr der Trennung und im Jahr der Eheschließung gelten Sie ebenfalls als allein stehend, solange Sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, die nicht ihr Kind ist, leben. Falls Sie verwitwet sind, ist egal, ob das Splitting-Verfahren bei Ihnen möglich ist.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden