Grundbuch - Abschrift
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundbucheinsicht (Schlagwort), Grundakteneinsicht (Schlagwort), Geldforderung (Schlagwort), Zwangsvollstreckung (Schlagwort), Zwangsversteigerung (Schlagwort), Immobiliarvollstreckung (Schlagwort), Pfändung (Schlagwort), Schuldner (Schlagwort), Gläubiger (Schlagwort), Titel (Schlagwort), Grundstückseigentümer (Schlagwort), Grundbesitz (Schlagwort), Immobilie (Schlagwort), Eigentumswohnung (Schlagwort), Wohnungseigentum (Schlagwort), Haus (Schlagwort), Erbbaurecht (Schlagwort), Grundbuchauszug (Schlagwort), Auszug aus dem Grundbuch (Schlagwort), einfache Abschrift (Schlagwort), beglaubigte Abschrift (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Benötigen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch, ist das uneingeschränkt möglich, wenn:
Der Grundbuchauszug kann, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur von einzelnen Abteilungen des Grundbuchs erteilt werden.
Hinweis:
Notarinnen und Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Zugang zu den Berliner Grundbüchern über das automatisierte Abrufverfahren.
Der Grundbuchauszug kann in einfacher oder beglaubigter Form erteilt werden.
- sich das Grundstück oder die Wohnung in Ihrem Eigentum befindet oder
- Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
- der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Sie dazu schriftlich bevollmächtigt hat.
Der Grundbuchauszug kann, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur von einzelnen Abteilungen des Grundbuchs erteilt werden.
Hinweis:
Notarinnen und Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Zugang zu den Berliner Grundbüchern über das automatisierte Abrufverfahren.
Der Grundbuchauszug kann in einfacher oder beglaubigter Form erteilt werden.
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
• Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
• soweit bekannt: Angaben zur Grundstückseigentümerin bzw. zum Grundstückseigentümer
Schriftlicher Antrag:
- formlos oder per Formular
- per Post oder per Fax
- persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle des Gerichts
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen
- auch mit Vollmacht möglich
- Vollmacht
Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen. - Weitere Nachweise
Vorzulegende Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind z.B.
• Ihr Mietvertrag,
• der Kreditvertragsentwurf,
• der Kaufvertrag oder dessen Entwurf,
• ein Vollstreckungstitel,
• eine Klageschrift gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer.
- Antrag
Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges können Sie mündlich (nicht telefonisch!) im Grundbuchamt oder schriftlich stellen. - Berechtigtes Interesse
Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse darlegen müssen, erklären und weisen Sie nach, aus welchem Grund Sie den Grundbuchauszug benötigen.
Zu den Gründen gehören z.B., dass Sie
• gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel haben und diese durch eine Vollstreckung in die Immobilie durchsetzen wollen
• der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer einen Kredit gewähren wollen
• Mieterin oder Mieter sind und ermitteln wollen, wer die tatsächliche Vermieterin oder Vermieter ist.