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Rechtsanwaltschaft - Antrag auf Aufnahme als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Berlin 99082002001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082002001001

Leistungsbezeichnung

Rechtsanwaltschaft - Antrag auf Aufnahme als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Leistungsbezeichnung II

Rechtsanwaltschaft - Antrag auf Aufnahme als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zulassung (Schlagwort), Rechtsanwaltschaft (Schlagwort), Rechtsanwaltsverzeichnis (Schlagwort), Aufnahme (Schlagwort), § 206 BRAO (Schlagwort), WHO (Schlagwort), Welthandelsorganisation (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Anwälte/Anwältinnen aus Staaten außerhalb der EU können die Aufnahme gemäß § 206 BRAO beantragen, wenn sie aus einem Land kommen, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und in der aktuellen Durchführungs-Verordnung zu § 206 BRAO aufgeführt ist.

Der Anwalt/die Anwältin ist zur Rechtsbesorgung unter der Berufsbezeichnung seines/ihres Herkunftslandes berechtigt. Er/sie hat bei der Führung der Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er/sie ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden (§ 207 Abs. 4 BRAO).

Angehörige der Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts berechtigt. Die Berufe werden durch das Bundesministerium der Justiz durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 206 Abs. 1 BRAO).

Angehörige anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach deutschem Recht entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates berechtigt, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe (§ 206 Abs. 2 BRAO).

Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird mit Zugang (Aushändigung) der Verfügung über die Aufnahme wirksam.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Aufnahme nach § 206 BRAO
    Reichen Sie den Antrag mit allen Anlagen ein. Auch die Anlagen müssen ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Anlage Personalbogen muss mit einem Foto eingereicht werden.
  • Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat
    Es ist ein Original und eine beglaubigte Übersetzung über eine Bescheinigung von der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle einzureichen, welche die Zugehörigkeit zu einem rechtsberatenden Beruf entsprechend der Verordnung zur Durchführung der in § 206 BRAO genannten Berufsbezeichnungen aufweist. Die Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen.
  • Nachweis über Strafregisterauszug
    Es ist ein Strafregisterauszug des Heimatlandes vorzulegen.
  • Nachweis über Geburtsurkunde
    Es ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde einzureichen. Bei Namensänderung ist zusätzlich ein urkundlicher Nachweis der Namensführung (Heiratsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch) erforderlich.
  • Nachweis über akademischen Grad
    Es ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung bei einem ggf. vorhandenen akademischen Grad einzureichen.
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
    Es ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO bzw. die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einzureichen. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
  • Nachweis über die Gebührenzahlung
    Es ist ein Nachweis über die Gebührenzahlung einzureichen. Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr von 235,-- €. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.
  • Nachweis über einen Aufenthaltstitel
    Es ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung über einen Aufenthaltstitel einzureichen.
  • Nachweis über die Gestattung der Erwerbstätigkeit
    Es ist ein Nachweis über die Gestattung der Erwerbstätigkeit vorzulegen.
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
    Es ist ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) einzureichen.

Voraussetzungen

  • Zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Heimatland
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
    Es ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO bzw. die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einzureichen.

Kosten

235,00 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Ca. 8 Wochen

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden