Gemeinnütziger Verein Anerkennung
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
05.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
§§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG001002123
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2024-12-10-aenderung-aeao-jstg2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG001002123
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2024-12-10-aenderung-aeao-jstg2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Um von Steuervergünstigungen profitieren zu können, können Sie Ihren Verein als gemeinnützig anerkennen lassen.
Wenn Sie einen Verein führen, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, können Sie von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Diese umfassen grundsätzlich eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer. Gemeinnützige Vereine können Spenden annehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die Spenderinnen und Spender steuerlich als Sonderausgabenabzug geltend machen können.
- Satzung (Die gültige, gesetzlich vorgeschriebene Mustersatzung finden Sie bei den Links.)
- Protokoll der Gründungsversammlung
- Einnahmeüberschussrechnungen
- Kassen- und Tätigkeitsberichte
- Protokolle der Mitgliederversammlungen
- Ihr Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
- Die Satzung des Vereins entspricht den gesetzlichen Anforderungen zur Gemeinnützigkeit.
- Die tatsächliche Geschäftsführung handelt nachweislich nur im Sinne des gemeinnützigen Zwecks handeln.
- Der Verein erfüllt mit seiner Satzung und mit der tatsächlichen Geschäftsführung die Vorgaben der steuerlichen Gemeinnützigkeit.
- Stimmen Sie den Entwurf der Satzung unbedingt vorab mit der zuständigen Stelle ab. So können Sie bei Bedarf noch Änderungen vornehmen. Ein rechtlicher oder steuerlicher Berater oder Beraterin kann in diesem Zusammenhang wertvolle Unterstützung bieten.
- Die zuständige Stelle prüft in einem zweiteiligen Verfahren, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.
- Sie reichen den Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft, ob die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ausreichend beschreibt, welche Zwecke der Verein verfolgt und wie diese umgesetzt werden.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Sie werden in der Regel alle drei Jahre aufgefordert, nachzuweisen, dass Ihr Verein die satzungsmäßigen Ziele verfolgt hat.
Verwenden Sie die Mittel des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Dies wird regelmäßig geprüft. Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Gemeinnützigkeit kann der Status aberkannt werden. Das kann steuerliche Nachteile zur Folge haben.
Änderungen in der Satzung oder Geschäftsführung müssen Sie der zuständigen Stelle umgehend mitteilen.
Vereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
Der Bescheid über die Gemeinnützigkeit bestätigt Ihrem Verein auch die Berechtigung, steuerbegünstigte Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Änderungen in der Satzung oder Geschäftsführung müssen Sie der zuständigen Stelle umgehend mitteilen.
Vereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
Der Bescheid über die Gemeinnützigkeit bestätigt Ihrem Verein auch die Berechtigung, steuerbegünstigte Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
- Steuererleichterungen beispielsweise bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für gemeinnützige Vereine
- Spenden können eingenommen werden und vom Spender steuerlich abgesetzt werden.
- nebenberufliche Einkünfte als Übungsleiter oder Betreuer bis 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) pro Jahr steuerfrei.
- steuerfreie Vergütung von bis zu 840 Euro (Ehrenamtspauschale) pro Jahr für andere ehrenamtliche Tätigkeiten .
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service