Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
Inhalt
Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
Begriffe im Kontext
Fällung von Bäumen auf privatem Grund (Synonym), Baumfällung auf privatem Grund (Synonym), Fa. Baumschutz auf privatem Grund (Synonym), Ausnahmegenehmigungen Baumschutz (Synonym), Baumschutzverordnung, private Grundstücke (Synonym), Baum fällen auf privatem Grund (Synonym), Bäume fällen auf privatem Grund (Synonym), Baumpflege (Synonym), Baumschnitt (Synonym), Beschneidungen von Bäumen (Synonym), Kappungen von Bäumen (Synonym), Kronenpflege von Bäumen (Synonym), Roden (Synonym), Heckenschneiden (Synonym), Baumfällgenehmigung auf privatem Grund (Synonym), Fällgenehmigung Baum (Synonym), Fällgenehmigung Bäume (Synonym), Heckenschnitt (Synonym), Gebüsche schneiden (Synonym), Baumschutz auf privatem Grund (Synonym), Bauangelegenheiten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Dezernat 4 Leitung (Bergedorf)
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__29.html
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html
§ 5 Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BaumSchVHA2023pP5
§ 6 Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BaumSchVHA2023pP6
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__29.html
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html
§ 5 Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BaumSchVHA2023pP5
§ 6 Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BaumSchVHA2023pP6
Wenn Sie einen Baum ganz oder teilweise beseitigen wollen, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung.
Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum
- fällen,
- stark zurückschneiden oder
- Eingriffe in das Wurzelwerk (Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen)
- Fotos (Fotos sollten nach Möglichkeit immer eingereicht werden. Nur so kann der tatsächliche Zustand der Gehölze ohne einen gebührenpflichtigen Außentermin in Augenschein genommen werden. Reichen die Fotos nicht aus, so wird ein Außentermin angesetzt)
- Gegebenenfalls: Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin
- Bei Bauvorhaben: Gehölzbestandsplan (Aus den Unterlagen, die auch als Anlage zum Bescheid dienen, muss hinreichend genau ersichtlich sein, an welchen Gehölzen welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Bei allen sonstigen Anträgen reichen Unterlagen aus, die die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit erfüllen.)
- Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks auf dem sich der Baum befindet, oder Bevollmächtigter beziehungsweise Bevollmächtigte für die Maßnahme
- Es liegt ein besonderer Grund für das Fällen des Baumes vor
- der Baum ist stark geschädigt, absterbend oder tot, droht umzustürzen oder zu brechen
- der Baum behindert ein zulässiges Bauvorhaben
- der Baum beeinträchtigt in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung
- Es liegt ein besonderer Grund für das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen vor:
- sie sind bruchgefährdet,
- sie schlagen direkt auf ein Dach oder eine Hauswand an
- sie behindern das Betreten oder Befahren eines Grundstückes wesentlich
- sie wachsen in den vorgeschriebenen Freiraum der Straße
- sie verschatten oder verdecken Straßenbeleuchtungen oder Ampeln
- es handelt sich um einen baumerhaltenden Pflegeschnitt
- Wenn Sie den Online-Dienst nutzen, ermittelt die integrierte Fallprüfung vorab, ob eine Genehmigung in Ihrem Fall erforderlich ist und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen und Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mit einem schriftlichen Bescheid mit.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Sie zahlen die Gebühren.
Antragsfrist: Keine. Die Genehmigung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen.
Die Genehmigung wird in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgesprochen.
Die Genehmigung wird in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgesprochen.
Geschützt sind
- Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr,
- Baumgruppen oder -reihen von mindestens 3 Bäumen, wobei einer der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist
- mehrstämmige Bäumen, von denen wenigstens ein Stamm 50 cm Stammumfang hat
- Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm
In ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Gehölze geschützt. Eine Fällung bedarf immer einer Genehmigung.
Zur Abwehr akuter Gefahren darf ein Baum sofort gefällt beziehungsweise die Gefahr beseitigt werden. Sie müssen die Gefahrensituation beziehungsweise deren Beseitigung zum Beispiel mit Hilfe von Fotos dokumentieren. Anschließend müssen Sie die erfolgte Beseitigung der zuständigen Stelle anzeigen.
Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Gehölze zu beseitigen oder auf den Stock zu setzen. Es bestehen jedoch Ausnahmen, die Maßnahmen auch außerhalb des Zeitraumes rechtfertigen können.
- Genehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen beantragen
- Wer einen geschützten Baum fällen oder Äste beziehungsweise Wurzeln zurückschneiden möchte, benötigt eine Genehmigung.
- Ob bestimmte Bäume unter Umstände freigestellt sind, prüft und entscheidet die bezirkliche Naturschutzbehörde.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service