Beglaubigungen von Unterschriften
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Begriffe im Kontext
Unterschriftenbeglaubigungen (Synonym), Amtliche Beglaubigungen (Synonym), Fa. Beglaubigungen (Synonym)
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Die Beglaubigung einer Unterschrift ist nur möglich zur Vorlage bei einer Behörde. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich! Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB), sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.
- Personalausweis oder Reisepass
- Schriftstück, auf dem die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen werden soll.
Die Unterschrift wird beglaubigt, wenn das Schriftstück aufgrund einer Rechtsvorschrift einer Behörde oder sonstigen Stelle vorzulegen ist.
Eine Beglaubigung erfolgt Urkunden- bzw. Dokumentenbezogen und nicht personenbezogen, weshalb auch ein Nichtbetroffener diese ohne Vollmacht beantragen kann. Beglaubigungen im Bereich des Privatrechts (z.B. Beglaubigung Reisevollmacht Minderjährige) dürfen grundsätzlich nicht im Hamburg Service vorgenommen werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Notar.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service