Gewerbe Ummeldung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Änderung des Betriebssitzes, Bezirksamt (Synonym), Änderung der Betriebstätigkeit, Bezirksamt (Synonym), Fa. Gewerbeummeldungen, Bezirksamt (Synonym), Betriebsverlegungen, Bezirksamt (Synonym), Gewerbeanzeigen, Ummeldungen, Bezirksamt (Synonym), Umzug (Synonym), Geschäftsführerwechsel anzeigen (Synonym), Wechsel des Geschäftsführers anzeigen (Synonym), Gewerbeummeldung, Bezirksamt (Synonym), Gewerbeummeldungen, Bezirksamt (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.06.2024
Fachlich freigegeben durch
Wirtschaftsordnung
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html
Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn
Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Ummeldung. Sie müssen Ihr Gewerbe gesondert ummelden.
Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht meldepflichtig. Sie können solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um die Aufgabe einer Tätigkeit geht.
- der Standort der Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle innerhalb des Meldebezirks verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird, in dem Sie beispielsweise künftig Waren oder Leistungen anbieten, die für Ihr bisher angemeldetes Geschäft unüblich sind,
- der Gegenstand des Gewerbes auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Ummeldung. Sie müssen Ihr Gewerbe gesondert ummelden.
Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht meldepflichtig. Sie können solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um die Aufgabe einer Tätigkeit geht.
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung der gewerbetreibenden Person, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort.
- Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung Selbsterklärung zur Identität.
- Kopie des Handelsregister-Auszugs (bei juristischen Personengesellschaften zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann), wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Sie verlegen die Hauptniederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Meldebezirks oder
Sie melden Ihr Gewerbe
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Sie melden Ihr Gewerbe
- als Einzelgewerbetreibender selbst oder
- als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (zum Beispiel: GmbH, AG)
Gebühr:
20€
- Für die Bescheinigung einer Gewerbeummeldung wird je nach Alternative eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben oder sie ist kostenfrei.
- Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeummeldung erhalten Sie für 10,00 Euro.
- Änderungen aufgrund von Tätigkeitserweiterungen oder Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes sind gebührenfrei.
- Sie können Ihr Gewerbe durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formular oder elektronisch ummelden. Fügen Sie bei Ummeldung Ihres Gewerbes mittels Formular in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei.
- Wenn Sie die Ummeldung persönlich oder schriftlich vornehmen, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung" ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „Gewerbe-Ummeldung" bekommen Sie im Internet.
- Im elektronischen Verfahren geben Sie die gleichen Daten an, wie im Rahmen der persönlichen Ummeldung. Sie benötigen das Formular nicht und müssen nicht persönlich unterschreiben.
- Sie können Ihr Gewerbe auch von einer nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigten und ausgewiesenen Person ummelden lassen.
- Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die Behörde teilt Ihnen die Höhe der Gebühren mit.
- Sie begleichen die Gebühren.
- Sie erhalten eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle für Ihre Gewerbeummeldung.
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen weiter, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht.
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Bestätigung der Gewerbeummeldung in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach aktueller Lage.
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Vorliegen des Grundes der Gewerbeummeldung ummelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Sie müssen die Ummeldung Ihres Gewerbes selbst oder durch eine vertretende, bevollmächtigte Person vornehmen:
bei Einzelgewerben als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender,
bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter jeweils eine Gewerbeummeldung vornehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Meldebezirks verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Grund zur Ummeldung.
Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.
Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, die Handwerkskammer oder die Handelskammer aus.
Bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche überwachungspflichtigen Tätigkeiten müssen Sie die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen beifügen.
Wenn Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen.
bei Einzelgewerben als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender,
bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter jeweils eine Gewerbeummeldung vornehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Meldebezirks verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Grund zur Ummeldung.
Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.
Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, die Handwerkskammer oder die Handelskammer aus.
Bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche überwachungspflichtigen Tätigkeiten müssen Sie die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen beifügen.
Wenn Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen.
- Gewerbeummeldung erforderlich bei:
- Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde.
- Änderung des Namens des Gewerbetreibenden.
- Änderung oder Erweiterung der angebotenen Waren und Leistungen auf solche, die bisher nicht zum angemeldeten Gewerbe gehören zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel.
- Auf freiwilliger Basis können weitere Sachverhalte angezeigt werden, zum Beispiel Veränderungen in der Geschäftsführung, Veränderungen der Privatanschriften der Gewerbetreibenden bzw. der Geschäftsführer; teilweise Aufgabe des Gewerbegegenstandes.
- Wenn die Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle in den Zuständigkeitsbereich eines anderen als der bislang zuständigen Meldebezirks verlegt wird, muss das Gewerbe zuerst in der bisherigen Gemeinde abgemeldet werden. Am neuen Standort wird das Gewerbe dann wieder angemeldet.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service